HWK Oberfanken: Diese Handwerksbetriebe bleiben geöffnet

Handwerk von der Allgemeinverfügung „Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie“ des Gesundheitsministeriums nicht betroffen

Mit der Veröffentlichung einer Positivliste hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die bisherige Auslegung der Allgemeinverfügung „Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie“ nochmals bestätigt: Das Handwerk ist von den angeordneten Schließungen nicht betroffen.

Die Positivliste des Bayerischen Gesundheitsministeriums folgt den Empfehlungen des Kabinettsauschusses der Bundesregierung zur Corona-Epidemie an die Bundesländer, dass insbesondere „Dienstleister und Handwerker“ generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können sollen. Betriebsuntersagungen gelten grundsätzlich nicht für das Handwerk, also nicht für all jene Betriebe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Betriebe bei einer Handwerkskammer eingetragen sind. Konkret heißt dies: Jede Handwerkerin und jeder Handwerker kann weiter ihren/seinen Betrieb fortführen und Aufträge annehmen und abarbeiten.

Friseure und Kosmetiker sind in der Liste nicht explizit erwähnt, sind aber – da dem Handwerk zugehörig – nicht von den Betriebsuntersagungen betroffen. Allerdings muss in Dienstleistungsbetrieben ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden (heißt Abstand Kunde-Kunde, nicht Friseur-Kunde) eingehalten werden. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten.

Online-Handel und Lieferdienste sind grundsätzlich auch weiter durchführbar.

Für das Handwerk sind folgende Regelungen relevant:

Branche / Betriebsart

Bewertung / Vom Verbot auszunehmen

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen)

Ja. Handwerk. Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs.

Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen

Die 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.

Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile

Ja. Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte.
Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung.

Kfz-Werkstätten, Ersatzteilhandel

Ja. Handwerk. Systemrelevant.

Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie Farben- oder Bodenfachgeschäfte

Ja. Sie sind als Unterform von Bau- und Gartenmärkten anzusehen.

Baustoffhandel

Ja. Notwendig zur Belieferung von Baustellen.

Baustellen, Baugewerbe

Ja, weil nicht in AV erwähnt.

Kaminkehrer

Ja. Handwerk.

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Ja. Notwendig.

Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst

Ja. Notwendig.

Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel

Ja. Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität.

Bestatter

Ja. Handwerk. Notwendig.

Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen.

Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften. Vergleichbar Handwerksleistungen.

Unter https://www.hwk-oberfranken.de/corona stellt die Handwerkskammer für Oberfranken permanent aktuelle Informationen zu Hilfen für Betriebe und wichtige Linksammlungen rund um die Corona-Pandemie zur Verfügung.

Service/Info:

Das Berater-Netzwerk der Handwerkskammer steht den Betrieben zur Seite. Die entsprechenden Ansprechpartner finden Handwerksbetriebe unter https://www.hwk-oberfranken.de/beratung (Betriebsberatung), https://www.hwk-oberfranken.de/recht (Rechtsauskünfte) und https://www.hwkoberfranken.de/ausbildungsberatung.