Landratsamt Bayreuth informiert: „Unfallfrei ins Jahr 2020“

Der Höhepunkt einer jeden Silvesternacht ist das Feuerwerk, mit dem das neue Jahr farbenfroh begrüßt wird. Leider sind Unfälle und Sachschäden, die in der Silvesternacht durch unvorsichtiges Hantieren mit Feuerwerkskörpern entstehen, keine Seltenheit.

Alljährlich erleiden zum Jahreswechsel vor allem Jugendliche zum Teil lebensgefährliche Verletzungen, weil sie leichtsinnig mit Raketen, Leuchtmunition und Knallern umgehen. Häufig entstehen dabei auch folgenschwere Brände. Das Rathaus macht daher auf einige wichtige Regeln für den Umgang mit Feuerwerksartikeln aufmerksam, die jeder unbedingt beachten sollte.

Bei den allgemein als „Feuerwerksartikel“ oder „Feuerwerkskörper“ bezeichneten pyrotechnischen Gegenständen unterscheidet der Fachmann zwischen Feuerwerksspielwaren (Kategorie I) und Kleinfeuerwerken (Kategorie II). Für beide Kategorien gilt: Verkauft werden dürfen nur solche Feuerwerksartikel, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind. Kleinfeuerwerke (Kategorie II) dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember angeboten werden, während die Abgabe von Feuerwerksspielwaren (Kategorie I) das ganze Jahr über erlaubt ist.

Grundregeln für den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern

Um das Verletzungsrisiko möglichst gering zu halten, sollte man unbedingt folgende Grundregeln beachten: Entzündete Feuerwerkskörper nicht in die Hand und vor das Gesicht halten, außerdem auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand achten.

Auf gar keinen Fall mit Feuerwerkskörpern oder Leuchtmunition auf Personen, Gebäude, Fahrzeuge oder brennbare Gegenstände zielen oder werfen. In Wohngebäuden, Gaststätten sowie inmitten von Menschenansammlungen sollten Feuerwerkskörper überhaupt nicht verwendet werden. Und: Silvesterraketen sowie pyrotechnische Munition für Schusswaffen stets senkrecht abschießen!
Grundsätzlich darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II verkaufen, wenn er dies rechtzeitig dem Gewerbeaufsichtsamt angezeigt hat. Eine erneute Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Feuerwerksartikel jährlich wiederkehrend nur zu Silvester vertrieben werden.

Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Innenstadt

Der Verkauf von Kleinfeuerwerken an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Und: Sie dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar und nur von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden.

Verboten ist das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie das Schießen mit Waffen und Munition, für die eine Erlaubnis erforderlich ist. Außerdem hat die Stadt zum Jahresende erstmals ein Verbot fürs Abbrennen von Feuerwerkskörpern in einem Teilbereich der historischen Innenstadt mit sensiblem Baubestand erlassen. Es gilt unter anderem für die Opernstraße mit dem UNESCOWelterbe Markgräfliches Opernhaus, für die historische Friedrichstraße, aber auch für das historische Gassenviertel. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Stadt appelliert an Bayreuths Bürgerinnen und Bürger, auch auf Feuerwerke in der Nähe des Tierparks Röhrensee, des Tierheims und des Umweltinformationszentrums Lindenhof zu verzichten und Rücksicht auf den dortigen Tierbestand zu nehmen.

„Himmelslaternen“ in Bayern aufgrund der Brandgefahr verboten

In diesem Zusammenhang macht die Stadt darauf aufmerksam, dass der Einsatz von sogenannten „Himmelslaternen“ in Bayern aufgrund der damit verbundenen großen Brandgefahr nicht erlaubt ist. Himmelslaternen sind kleine, mit einer brennenden Kerze bestückte Ballons, deren Hülle in der Regel aus Papier besteht und die sich bei Familienfeiern oder Partys immer größerer Beliebtheit erfreuen.

Für nähere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Bayreuth gerne zur Verfügung.