Stadtverwaltung Bayreuth: Feiertagsruhe an „Allerheiligen“
Nach den Vorgaben des Bayerischen Feiertagsgesetzes gilt „Allerheiligen“ am Freitag, 1. November, als sogenannter „stiller Tag“. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Tanzveranstaltungen sind daher ebenso verboten wie der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise Spielhallen. Sportveranstaltungen sind hingegen erlaubt. Der Schutz des stillen Tags „Allerheiligen“ beginnt um 2 Uhr morgens und endet um 24 Uhr. In dieser Zeit sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, nicht erlaubt. Die Stadt Bayreuth kann hiervon nur aus wichtigen Gründen Befreiungen erteilen.
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