Frist im Landkreis Forchheim: Möglicher Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zur Schule
Der Landkreis Forchheim weist darauf hin, dass Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, sowie an Fachoberschulen und Berufsoberschulen ab Jahrgangsstufe 11 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten zur Schule haben.
Ab dem Schuljahr 2023/2024 ändert sich die bisherige Familienbelastungsgrenze (derzeit 490 Euro) auf eine Belastungsgrenze von 320,00 Euro pro Schülerin bzw. Schüler. Für Familien, die Anträge für mehr als ein Kind einreichen, bleibt die Familienbelastungsgrenze als solche in bisheriger Höhe von 490 Euro erhalten, um zu vermeiden, dass es durch die Änderung für Familien mit zwei Kindern zu einer Erhöhung der Belastung kommt. Der Familienbelastungsbetrag entfällt bei Schülern deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August 2023) für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld hat (als Nachweis genügt die Vorlage eines Kontoauszuges; wenn nur spätere Kindergeldnachweise vorgelegt werden, entfällt die Familienbelastungsgrenze nur anteilig), oder deren Unterhaltsleistender oder der Schüler selbst im Monat vor Schulbeginn (August) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Bürgergeld oder Sozialgeld nach SGB II erhält.
Die Erstattung der Fahrkosten ist bis spätestens 31. Oktober 2024 zu beantragen (gesetzliche Ausschlussfrist!). Der erforderliche Vordruck kann online auf der Homepage des Landkreises Forchheim im Unterordner ÖPNV-Schülerbeförderung heruntergeladen werden.
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