Ame­ri­ka­ni­sche Faul­brut bei Bie­nen im Land­kreis Bay­reuth nachgewiesen

Das Vete­ri­när­amt am Land­rats­amt Bay­reuth hat am 01. Juli 2024 den Aus­bruch der Ame­ri­ka­ni­schen Faul­brut in einem Bie­nen­stand im Gemein­de­ge­biet Aufseß/​Sachsendorf im Land­kreis Bay­reuth amt­lich fest­ge­stellt. Um eine wei­te­re Ver­brei­tung zu ver­hin­dern, hat die Behör­de am 02. Juli 2024 eine ent­spre­chen­de All­ge­mein­ver­fü­gung zur Bekämp­fung der Tier­seu­che erlas­sen und einen Sperr­be­zirk mit einem Radi­us von drei Kilo­me­tern um den betrof­fe­nen Bie­nen­stand eingerichtet.

Der Sperr­be­zirk umfasst teil­wei­se oder voll­stän­dig fol­gen­de Orts­tei­le in der Gemein­de Aufseß:

  • Sach­sen­dorf
  • Ober­auf­seß
  • Neu­hau­ser Mühle
  • Neu­haus
  • Hunds­hof

Dar­über hin­aus sind fol­gen­de Orts­tei­le in der Gemein­de Holl­feld umfasst:

  • Dro­sen­dorf
  • Tie­fen­le­sau

Bie­nen­völ­ker und Mate­ri­al dür­fen laut All­ge­mein­ver­fü­gung nicht in oder aus dem Sperr­be­zirk gebracht wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für leben­de oder tote Bie­nen, Waben, Waben­tei­le, Waben­ab­fäl­le, Wachs, Honig, Fut­ter­vor­rä­te, Bie­nen­woh­nun­gen und benutz­te Gerätschaften.

Wich­tig: Wer Bie­nen hal­ten will, hat dies spä­tes­tens bei Beginn der Tätig­keit dem Vete­ri­när­amt unter Anga­be der Anzahl der Bie­nen­völ­ker und ihres Stand­or­tes anzu­zei­gen. Die­ser Pflicht aus der Bie­nen­seu­chen-Ver­ord­nung ist nach­zu­kom­men, auch wenn nur ein ein­zi­ges Volk gehal­ten wird. Ein Ver­stoß gegen die Mel­de­pflicht stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar und kann mit einer Geld­bu­ße von bis zu 30.000 Euro geahn­det werden.

Ame­ri­ka­ni­sche Faulbrut

Die Ame­ri­ka­ni­sche Faul­brut gehört zu den anzei­ge­pflich­ti­gen Tier­seu­chen. Ihr Erre­ger ist ein spo­ren­bil­den­des Bak­te­ri­um namens Pae­ni­ba­cil­lus lar­vae, das aus­schließ­lich Bie­nen­lar­ven befällt. Erwach­se­ne Bie­nen sind gegen den Erre­ger resis­tent, kön­nen die Spo­ren aber über das Fut­ter an die jun­ge Brut über­tra­gen. Ein Teil der Brut stirbt ab, so dass die Grö­ße des Vol­kes lang­fris­tig stark abnimmt bis es zu schwach ist, um zu überwintern.

Nähe­re Infor­ma­tio­nen sind abruf­bar unter: https://​www​.lgl​.bay​ern​.de/​t​i​e​r​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​/​t​i​e​r​k​r​a​n​k​h​e​i​t​e​n​/​t​i​e​r​k​r​a​n​k​h​e​i​t​e​n​_​a​_​z​/​b​i​e​n​e​n​k​r​a​n​k​h​e​i​t​e​n​.​h​t​m​#​a​m​e​r​i​k​a​n​i​s​che

Für Men­schen ist der Erre­ger übri­gens nicht gefähr­lich – auch nicht durch den Verzehr.

Der aus dem betrof­fe­nen Bie­nen­be­stand gewon­ne­ne Honig darf wei­ter­hin ver­kauft wer­den. Eine Füt­te­rung von Bie­nen mit dem Honig ist dage­gen nicht erlaubt.

Als Vor­sor­ge­mög­lich­keit für Imker bie­tet der Tier­ge­sund­heits­dienst (TGD) Bay­ern e.V. jedem Imker an, eigen­in­itia­tiv Fut­ter­kranz­pro­ben zu ent­neh­men und die­se auf Spo­ren des Faul­bruter­re­gers unter­su­chen zu las­sen. Die Moni­to­ring­un­ter­su­chung ist staat­lich bezu­schusst und aktu­ell für jeden Imker in Bay­ern kos­ten­frei. Nähe­re Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren und zur Pro­ben­nah­me sind auf der Inter­net­sei­te des Tier­ge­sund­heits­diens­tes abrufbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert