Hoch­was­ser in Bay­ern: Aus­nah­me­re­geln bei För­de­rung von Heizungstausch

Für vom Hoch­was­ser betrof­fe­nen Men­schen in Bay­ern tre­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen bei der För­de­rung des Hei­zungs­tauschs in Kraft. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern gibt einen Über­blick und berät Betrof­fe­ne kos­ten­los zur staat­li­chen Unterstützung.

Betrof­fe­ne des Hoch­was­sers in Bay­ern kön­nen bei der Bean­tra­gung von För­der­mit­teln beim Hei­zungs­tausch von Aus­nah­me­re­ge­lun­gen pro­fi­tie­ren. Die­se Son­der­re­geln gel­ten für die Min­dest­nut­zungs­dau­er, den Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus und die Kumu­lie­rungs­gren­ze. Wel­che För­de­rung im kon­kre­ten Fall mög­lich ist, weiß die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. Im Rah­men ihrer kos­ten­lo­sen und unbü­ro­kra­ti­schen Bera­tung für Geschä­dig­te der Flut­ka­ta­stro­phe in Bay­ern infor­miert sie Betrof­fe­ne auch über Fördermöglichkeiten.

Aus­nah­men im Detail

Min­dest­nut­zungs­dau­er: Häu­fig wur­de durch das Hoch­was­ser eine bereits geför­der­te Hei­zung beschä­digt oder zer­stört. Ist dies der Fall, kön­nen Eigen­tü­mer bereits vor Ablauf der Min­dest­nut­zungs­dau­er einen Antrag für eine erneu­te Hei­zungs­för­de­rung stellen.

Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus: Die KfW gewährt den Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bo­nus auch dann, wenn die Hei­zung beschä­digt oder zer­stört ist. Im Nor­mal­fall muss die Hei­zung noch intakt und funk­ti­ons­fä­hig sein. Antrag­stel­len­de müs­sen eine Erklä­rung vor­hal­ten, in der sie ver­si­chern, dass die Hei­zung vor dem Hoch­was­ser funk­ti­ons­tüch­tig war.

Kumu­lie­rungs­gren­ze: Eine Kom­bi­na­ti­on der KfW-För­de­run­gen mit ande­ren öffent­li­chen För­der­mit­teln wie Kre­di­ten, Zula­gen und Zuschüs­sen ist für Hoch­was­ser-Betrof­fe­ne bis zu 100 % der geför­der­ten Inves­ti­ti­ons­kos­ten mög­lich. Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen und ande­re staat­li­che Hil­fen wer­den dabei berücksichtigt.

Die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen gel­ten unter ande­rem für die KfW-Pro­gram­me „Hei­zungs­för­de­rung für Pri­vat­per­so­nen – Wohn­ge­bäu­de (458)“ und „Ein­zel­maß­nah­men Ergän­zungs­kre­dit – Wohn­ge­bäu­de (358, 359)“.

Anmel­dung zur kos­ten­lo­sen Ener­gie­be­ra­tung für Betroffene

Auch bei wei­te­ren Fra­gen zum Hei­zungs­tausch oder zur ener­ge­ti­schen Sanie­rung der Gebäu­de­hül­le hilft die Ener­gie­be­ra­tung der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. Unter der kos­ten­frei­en Hot­line 0800 – 809 802 400 sowie auf www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​-bay​ern​.de/​e​n​e​r​g​i​e​/​k​o​s​t​e​n​f​r​e​i​e​-​e​n​e​r​g​i​e​b​e​r​a​t​u​n​g​-​f​u​e​r​-​f​l​u​t​o​p​f​e​r​-​9​6​197 kön­nen Betrof­fe­ne des Hoch­was­sers eine kos­ten­lo­se Vor-Ort-Bera­tung ver­ein­ba­ren. Dabei soll­ten sie ange­ben, dass sie von der Flut betrof­fen sind. So wer­den sie bei der Ter­min­ver­ga­be bevor­zugt berück­sich­tigt. Die Ener­gie­be­ra­tung der Ver­brau­cher­zen­tra­le wird geför­dert vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz, das bei Geschä­dig­ten des Hoch­was­sers auch den sonst anfal­len­den Eigen­an­teil an der Bera­tung übernimmt.

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