Stadt Bam­berg infor­miert – Anmel­de­pflicht von Ausländervereinen

Aus­län­der­ver­ei­ne und aus­län­di­sche Ver­ei­ne haben die Pflicht, sich inner­halb von zwei Wochen nach ihrer Grün­dung bei der für ihren Sitz zustän­di­gen Behör­de anzu­mel­den. In Bam­berg ist dies das Ord­nungs­amt der Stadt Bam­berg. Als ein Aus­län­der­ver­ein gilt ein Ver­ein, des­sen Mit­glie­der oder Lei­ter über­wie­gend Aus­län­der sind. Als ein aus­län­di­scher Ver­ein gilt ein Ver­ein mit Sitz im Aus­land, des­sen Orga­ni­sa­ti­on oder Tätig­keit sich auf Deutsch­land erstreckt. Zur Anmel­dung ver­pflich­tet ist der Vor­stand oder, wenn der Ver­ein kei­nen Vor­stand hat, die zur Ver­tre­tung berech­tig­ten Mit­glie­der. Die Anmel­dung muss u.a. ent­hal­ten: die Sat­zung oder, wenn der Ver­ein kei­ne Sat­zung hat, Anga­ben über Name, Sitz und Zweck des Ver­eins; Namen und Anschrif­ten der Vor­stands­mit­glie­der oder der zur Ver­tre­tung berech­tig­ten Per­so­nen; Anga­ben, in wel­chen Län­dern der Ver­ein Teil­or­ga­ni­sa­tio­nen hat. Die voll­stän­di­gen Anga­ben zu den Anmel­de- und Aus­kunfts­pflich­ten sind in den §§ 19 – 21 der Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Geset­zes zur Rege­lung des öffent­li­chen Ver­eins­rechts gere­gelt. Jede Ände­rung der vor­ge­nann­ten Anga­ben sowie die Auf­lö­sung des Ver­eins sind eben­falls der zustän­di­gen Behör­de mit­zu­tei­len. Für die Anmel­dung bzw. Ände­rungs­mel­dun­gen wer­den kei­ne Kos­ten erhoben.

Kon­takt: Tel.: 0951/87–1291; E‑Mail: ordnungsamt@​stadt.​bamberg.​de

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