Johan­nes Wicht: „Tele­kom­be­am­te sol­len mit erheb­li­chen Abschlä­gen in Altersteilzeit“

Pres­se­mit­tei­lung der Bam­ber­ger DPVKOM:

Die Rege­lun­gen zur Alters­teil­zeit für Beam­tin­nen und Beam­te kann der Bund eigen­stän­dig tref­fen. Alters­teil­zeit ist ein Instru­ment, das älte­ren Beschäf­tig­ten die Mög­lich­keit gibt, in Teil­zeit glei­tend oder auch im soge­nann­te Block­mo­dell frü­her aus dem akti­ven Berufs­le­ben aus­zu­schei­den. Auf Bun­des­ebe­ne regelt § 93 BBG die Vor­aus­set­zun­gen, unter denen Alters­teil­zeit bean­tragt wer­den kann.

Die­se Rege­lun­gen ermög­li­chen den Beam­tin­nen und Beam­ten des öffent­li­chen Diens­tes einen frei­wil­li­gen glei­ten­den Über­gang vom Arbeits­le­ben in den Ruhestand.

Johannes Wicht

Johan­nes Wicht

Aktu­ell wur­den und wer­den vie­le Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen der Tele­kom dahin­ge­hend bera­ten, das Ange­bot der Alters­teil­zeit anzunehmen.

Die­se Maß­nah­me ist pri­mär zum Wohl der Mit­ar­bei­ter, so der Arbeitgeber.

Johan­nes Wicht, Gewerk­schaf­ter der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­werk­schaft DPV: „Wir müs­sen lei­der fest­stel­len, dass wie­der ein­mal der Tele­kom-Arbeit­ge­ber von die­ser Maß­nah­me über­pro­por­tio­nal profitiert.“

Beam­tin­nen und Beam­ten, denen Alters­teil­zeit bewil­ligt wor­den ist, erhal­ten einen nicht ruhe­ge­halt­fä­hi­gen Zuschlag zur Besol­dung (Tele­kom-Alters­teil­zeit­zu­schlag).

Im Zuge die­ser Berech­nung wird nach wie vor der Soli mit 5,5% vom Monats­brut­to abge­zo­gen und das, obwohl die­ser für die in Fra­ge ste­hen­den Ein­kom­men bereits seit 2023 abge­schafft wur­de. Das führt zu einer nied­ri­ge­ren Berech­nungs­ba­sis beim Net­to­ge­halt und somit auch zu einem ver­min­der­ten Alters­teil­zeit­zu­schlag in der Grö­ßen­ord­nung eini­ger hun­dert Euro/​Jahr.

Hört sich zunächst nicht so dra­ma­tisch an, ist aber für die Betrof­fe­nen ein spür­ba­rer mone­tä­rer Ver­lust und für den Kon­zern ein erheb­li­ches Ein­spar­po­ten­ti­al zum Nach­teil der Staats­die­ner, denen das „tol­le Ange­bot“ vor­her beson­ders schmack­haft gemacht wurde.

Nach Aus­sa­gen des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums: „Die Tele­kom als Dienst­herr kann das Gesetz jeder­zeit auf eige­nen Antrag ändern. Da es nur die Belan­ge der Post­nach­fol­ge­un­ter­neh­men Tele­kom regelt, obliegt es im Beson­de­ren die­ser Behör­de Ände­run­gen zu initi­ie­ren“. Dazu Johan­nes Wicht: „Hof­fent­lich han­deln die Mana­ger bald zum Woh­le ihrer treu­en Beamten.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert