Land­rats­amt Bam­berg infor­miert: „Bei Wahl­wer­bung Ver­kehrs­si­cher­heit beachten“

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Der Wahl­kampf für die Euro­pa­wahl am 9. Juni 2024 ist bereits in sei­ne „hei­ße Pha­se“ getre­ten. Zahl­rei­che ehren­amt­li­che Wahl­hel­fer leis­ten mit dem Auf­stel­len von Wahl­pla­ka­ten einen wich­ti­gen Dienst für die Mei­nungs­bil­dung. Lei­der wer­den aber im „Wahl­kampf um die bes­ten Pla­kat­plät­ze“ oft unbe­wusst Feh­ler gemacht, die gefähr­li­che Ver­kehrs­si­tua­tio­nen ver­ur­sa­chen können.

Das Land­rats­amt Bam­berg sowie die Poli­zei­in­spek­ti­on Bam­berg-Land bit­ten daher drin­gend alle Wahl­hel­fer um Beher­zi­gung der fol­gen­den Hinweise:

  • Wahl­wer­bung darf nur inner­orts und so ange­bracht wer­den, dass die Sicher­heit des Ver­kehrs (vor allem Sicht an Kreu­zun­gen und Ein­mün­dun­gen sowie in Innen­kur­ven) nicht beein­träch­tigt wird.
  • An Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen und Ver­kehrs­zei­chen darf kei­ne Wahl­wer­bung ange­bracht wer­den. D.h. ins­be­son­de­re Ampeln, Orts­schil­der und Ver­kehrs­zei­chen, wel­che die Vor­fahrt regeln bzw. die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit ange­ben, sind für das Anbrin­gen von Wahl­wer­bung tabu.
    Hier könn­ten Pla­ka­te den Fahr­zeug­füh­rer ablen­ken, so dass er die Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen bzw. ‑zei­chen nicht erkennt.
  • Auch bei Fuß­gän­ger­über­we­gen darf kei­ner­lei Wahl­wer­bung auf­ge­stellt wer­den, denn hier besteht die Gefahr, dass gera­de Kin­der durch ange­brach­te Wer­be­ta­feln ver­deckt und die­se dann beim Über­que­ren der Fahr­bahn von Auto­fah­rern zu spät erkannt werden.
  • Die Pla­kat­ta­feln sind so auf­zu­stel­len, dass sie den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik genü­gen (kipp- und sturm­si­che­re Ver­an­ke­run­gen). Die Stand­si­cher­heit ist min­des­tens ein­mal wöchent­lich zu überprüfen.
  • Groß­pla­ka­te haben einen Min­dest­ab­stand von 3 m zum Fahr­bahn­rand ein­zu­hal­ten; die übri­gen Pla­ka­te einen Abstand von 1,5 m.
  • Der Stand­ort muss sowohl mit der Gemein­de als auch mit dem jewei­li­gen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer abge­stimmt sein.
  • Die Wahl­wer­bung ist als­bald nach der Wahl wie­der abzubauen.

Bereits vor­han­de­ne Wahl­pla­ka­te sind dahin­ge­hend zu prü­fen und ggf. pas­send anzubringen.

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