Keine Tanzveranstaltungen an den „Stillen Tagen“ in Bayern
An den „Stillen Tagen“ Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag, 28., 29. und 30. März, sind Tanzveranstaltungen oder der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie einer Spielhalle nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz verboten. Der Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten ist an diesen Tagen ebenfalls nicht erlaubt. Von Gründonnerstag, 2 Uhr, bis Karsamstag, 24 Uhr, sind des Weiteren keine musikalischen Aufführungen in Gaststätten erlaubt. Für Sportveranstaltungen gilt das Verbot nur am Karfreitag.
Weitere Auskünfte, auch über mögliche Befreiungen, erteilt das Amt für öffentliche Ordnung, Brand und Katastrophenschutz unter der Telefonnummer 0921 251382.
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