Präsidentin des OLG Bamberg Dr. Karin Angerer zur Verfassungsrichterin gewählt
Durch den Bayerischen Landtag wurde die Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg Dr. Karin Angerer am 7. Februar 2024 zum berufsrichterlichen Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in München gewählt. Frau Dr. Angerer wird diese Tätigkeit ebenso wie die übrigen Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs neben ihrer Tätigkeit als Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg ausüben.
Frau Dr. Angerer (59 Jahre) begann ihre berufliche Laufbahn im Jahr 1993 bei der Staatsanwaltschaft München I. 1994 wechselte sie für zwei Jahre an das Bayerische Staatsministerium der Justiz. Anschließend war sie als Nationale Expertin bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Wettbewerb tätig, bevor sie 1998 als Richterin an das Landgericht München II kam. Im Jahr 2000 kehrte Dr. Angerer an das Bayerische Staatsministerium der Justiz zurück. Im Jahr 2004 wechselte sie an das Landgericht München I, im Jahr 2006 an das Oberlandesgericht München. Von 2010 bis 2019 war sie als Leiterin verschiedener Referate im Bayerischen Staatsministerium der Justiz tätig. 2019 wurde sie zur Vizepräsidentin des Landgerichts München II ernannt. Im Jahr 2021 wechselte sie zurück an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und übernahm dort die Leitung des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Leitung der Abteilung für Ausbildung, Fortbildung, Prüfungsrecht und Internationale Zusammenarbeit. Seit 1. September 2023 ist Frau Dr. Angerer Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg.
Zum Hintergrund:
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ging aus dem im Jahr 1850 errichteten Staatsgerichtshof hervor und wurde in der Bayerischen Verfassung von 1946 mit umfassenden Zuständigkeiten ausgestattet, um die Grundrechte des Einzelnen und das verfassungsmäßige Funktionieren der Staatsorgane zu gewährleisten. Der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die Richterin oder Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein müssen, werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Die nicht-berufsrichterlichen Mitglieder wählt jeweils der neu konstituierte Landtag zu Beginn einer Legislaturperiode auf Vorschlag der Fraktionen für die laufende Periode.
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