Landratsamt Kronach informiert zum Schutz der Weihnachtsfeiertage
Das Landratsamt Kronach weist auf geltende Regelungen zum Feiertagsrecht über die Weihnachtstage hin.
Nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz sind an folgenden Feiertagen verboten:
- Am Heiligabend (Stiller Tag; 24. Dezember – ab 14:00 Uhr)
- öffentliche Tanzveranstaltungen,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
- der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.
- Am 1. Weihnachtstag (25. Dezember) und am 2. Weihnachtstag (26. Dezember)
An diesen gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten:- alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nr. a) fallen,
- Treibjagden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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