Schlagerparade der 70er Jahre mit den GOLDEN GLITTER & Markus Engelstädter am in der Speichersdorfer Sportarena

Schlagerparade der 70er Jahre mit den GOLDEN GLITTER & Markus Engelstädter am 5. Januar 2024 in der Speichersdorfer Sportarena. Foto: Agentur
Schlagerparade der 70er Jahre mit den GOLDEN GLITTER & Markus Engelstädter am 5. Januar 2024 in der Speichersdorfer Sportarena. Foto: Agentur

Schlagerparade der 70er Jahre mit den GOLDEN GLITTER & Markus Engelstädter am 5. Januar 2024 in der Speichersdorfer Sportarena – Neujahrsbenefizkonzert Bürgerstiftung Lebensfreude

BÜRGERSTIFTUNG LEBENSFREUDE

Präambel

Im Bemühen, soziale Härten zu mildern, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, das soziokulturelle Miteinander zu fördern, Menschen in schwierigen Lebenslagen, diesbezüglich ausgerichtete Kinder- und Jugendhilfe, Familien- und Seniorenarbeit, Erwachsenenbildung und Erziehung zu unterstützen, wird diese BÜRGERSTIFTUNG LEBENSFREUDE initiiert. Dazu kann die Stiftung alle Massnahmen ergreifen und fördern, die zum Erreichen dieses Ziels geeignet sind. Die Stiftung unterstützt insbesondere soziale Härtefälle und Einzelschicksale, schwerkranke, behinderte oder sozial schwache Menschen, deren Angehörige und diesbezüglich engagierte Personen sowie soziale Brennpunktbereiche.

Stiftungszweck

(1) Die Zwecke der Stiftung sind:

1. die Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (mildtätig im Sinne § 52 Nr.1 AO) oder
2. die Unterstützung von Menschen die auf Grund ihres Einkommens auf finanzielle Hilfe angewiesen sind (mildtätig im Sinne § 52 Nr.2 AO),
3. Förderung des sozialen Miteinanders von Personen und Personengruppen,
4. Förderung der Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in diesbezüglichen Lebenslagen und der Erwachsenenbildung.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel auch teilweise für andere Zwecke verwenden, die zur Erreichung des Stiftungszwecks im Sinne der Präambel zielführend sind, soweit dem steuerliche Vorschriften zur Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen.

(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung betroffener Menschen, Personengruppen, Vereinigungen und Einrichtungen

durch Geld- und Sachleistungen,
durch Hilfe zur Selbsthilfe und
durch Förderung von Initiativen, Maßnahmen und Projekten, die den Stiftungszwecken dienen, oder durch Einzelfallhilfe.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.