Bamberger BuB-Fraktion stellt Antrag bezgl. „Friedrichstraße“

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

Die Unterzeichner stellen hiermit den nachfolgenden Antrag:

Im Namen der BuB – Bambergs unabhängige Bürger beantragen wir für die nächste Vollsitzung des Stadtrates, dass die Verwaltung die nachfolgenden Fragen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Neugestaltung der Friedrichstraße in Bamberg, wie sie auch im Rahmen des „Bürgerdialogs“ am 18. Oktober diskutiert wurden, zu beantworten:

  1. Gesetzliche Grundlagen und Ausnahmemöglichkeiten:
    Wir haben Bedenken bezüglich der Behauptung der Verwaltung, dass gemäß der Richtlinie für die Anlage von Staatsstraßen (RaSt 06) verpflichtende gesetzliche Vorgaben für Mindestbreiten von Fahrrad- oder Gehwegen existieren. Unsere Recherchen und juristische Beratung zeigen auf, dass Ausnahmen von den Vorgaben der RaSt 06 durchaus möglich sind. Wir möchten daher eine Klärung darüber, inwiefern solche Ausnahmen bei der Planung der Friedrichstraße berücksichtigt wurden.
  2. Rechtscharakter der RaSt 06 und Ermessensausübung:
    Die Rechtsnatur der RaSt 06 als technisches Regelwerk wurde regelmäßig betont, aber wir möchten darauf hinweisen, dass diese als Leitfaden für zeitgemäße Stadtplanung dient und keine zwingenden Vorschriften mit bundesweiter Geltung enthält. Der Anwendungserlass der obersten Baubehörde in Bayern aus dem Jahr 2019 verdeutlicht, dass kommunale Baulastträger von der Pflicht entbunden sind, die Belange unter Beachtung übergeordneter Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen. Hierbei ist auch die Möglichkeit vorgesehen, von der RaSt 06 abzuweichen. Wir bitten die Verwaltung im Rahmen der Stadtratssitzung um Auskunft, ob diese Aspekte in der Planung berücksichtigt wurden.
  3. Gewichtung und Abwägung betroffener Belange:
    Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre, legen wir besonderen Wert darauf, dass die Belange der Anwohner der Franz-Ludwig-Straße, des Heinrichdamms, der Langen Straße, des Haingebietes sowie der sonstigen betroffenen Straßen ausreichend berücksichtigt und gewichtet wurden. Insbesondere müssen mögliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit im Bereich des Franz-Ludwig-Gymnasiums, der Ärtzehäuser und des Seniorenzentrums, sowie andere öffentliche Belange, angemessen abgewogen werden. Auch vermissen wir genaue Angaben darüber, inwieweit sich die Erreichbarkeit der Innenstadt für auswärtige Autofahrer durch die Planungen der Verwaltung verändern wird. Wir beantragen in diesem Zusammenhang die Vorlage des Abwägungsmaterials und eine Überprüfung der Gewichtung der betroffenen Belange von Seiten der Verwaltung.
  4. Kosten und Sparsamkeitsprinzip:
    Wir beantragen eine detaillierte Aufschlüsselung der voraussichtlichen Kosten der Alternativen 4 und 6. Es ist für uns von besonderem Interesse zu erfahren, ob diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Wirkungen stehen. Zudem beantragen wir die Verwaltung zu prüfen, ob eine kostengünstigere Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur durch die Anlage von Fahrradwegen in anderen Straßen, wie der Franz-Ludwig-Straße oder am Rande des Schönleinsplatzes realisierbar ist. In diesem Zusammenhang bitten wir auch, um die detaillierte Aufschlüsselung der voraussichtlichen Kosten der sog. „0-Lösung“.

Begründung:

Es ist notwendig, dass die Verwaltung den Stadtrat über die genannten Punkte ausführlich informiert und alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Planung nicht nur im Einklang mit geltendem Recht steht sondern alle relevanten Belange angemessen berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Reinfelder, BuB-Stadträtin

Klaus Steringer, BuB-Stadtrat

1 Antwort

  1. Ferenc sagt:

    Die RASt06 selbst stellen – wie auch die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) und die „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen“ (EFA) – kein unmittelbar geltendes Recht dar. Wohl aber bilden sie den anerkannten Stand der Technik ab, und der ist gemäß des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu beachten. Auf die ERA verweist zudem die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), selbst zwingend geltendes Recht, was nach einer früheren Aussage des Bayerischen Innenministers, Joachim Herrmann, die Anwendung der ERA als verbindlich vorgibt. Insofern bedarf eine Unterschreitung der für Radverkehrsanlagen und Gehsteige genannten Dimensionierungen einer nachvollziehbaren Begründung, welche die zwingend zu beachtende Verkehrssicherheit beinhaltet.

    Unzureichende Dimensionierungen wie auch andere Mißachtungen geltender Regelwerke tragen nach den Erkenntnissen der Unfallforschung maßgeblich zum Unfallgeschehen insbesondere im Radverkehr bei.

    Zu beachten ist aber auch: Eigene fahrbegleitende Fahrspuren und -wege für den Radverkehr beinhalten ein erheblich höheres Unfallrisiko als das Radfahren auf der Fahrbahn: bis zu fünffach erhöhte Unfallzahl zwischen Fuß- und Radverkehr, bis zu 50 % mehr Unfälle zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug bei im Schnitt schwereren Verletzungen, jeweils im Vergleich zu Straßen ohne Radweg bei vergleichbarem Verkehrsaufkommen. Vor allem die hohe Dichte an Knotenpunkten (Kreuzungen, Einmündungen, Zufahrten) innerorts und Parkstände ohne ausreichenden Seitenabstand tragen hierzu bei.

    Andererseits bedürfen manche Verkehrsteilnehmer/innen eines vom Kfz-Verkehr abgesonderten Schutzraums. Nur bedingt dies, daß sie bestehende Vorrangrechte besser nicht in Anspruch nehmen sollten. Von daher verbietet sich definitiv eine Radwegbenutzungspflicht. Sie darf ohnehin innerorts auf baulichen Radwegen nur angeordnet werden, wenn sie der Abwendung einer das normale Maß erheblich übersteigenden Gefahrenlage dient – angesichts des hohen Radwegen innewohnenden Unfallrisikos quasi ein Ding der Unmöglichkeit.

    Fazit:
    Radverkehrsanlagen und Gehsteige dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit wie auch zwecks Förderung zukunftsfähiger Mobilität nicht ohne zwingende (!) Gründe untermaßig angelegt werden. Eine Radwegbenutzungspflicht aber schadet beiden Anliegen.