Bamberg-Service saniert Gehweg in der Luisenstraße
Ab Montag, 10. Juli 2023, wird Bamberg-Service den rechtsseitigen Gehweg der Luisenstraße zwischen der Friedrichstraße und Franz-Ludwig-Straße in mehreren Bauabschnitten sanieren. Dabei müssen in Teilbereichen auch der Bordstein und die Entwässerungsrinne neu gesetzt werden, um anschließend den Gehweg mit neuen Klinkerplatten zu belegen. Die Arbeiten dauern voraussichtlich bis Mitte August.
Für die während der Arbeiten gesperrten Anwohnerparkplätze werden die vorhandenen Parkschein-Parkplätze vor dem Oberlandesgericht in der Wilhelmstraße als Mischnutzung ausgewiesen. Der Fußgängerverkehr in der Luisenstraße wird auf die andere Straßenseite umgeleitet.
Im Anschluss an die Sanierungsarbeiten werden die Parkstände so eingezeichnet, dass ein durchgängiger Gehwegbereich von 2 Metern freigehalten werden kann.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zwingendes, die Behörden bindendes Recht, schreibt vor, daß Gehwegparken oder ein benutzungspflichtiger Radweg nur angeordnet werden darf, wenn auf dem Gehsteig ausreichender Raum für den ungehinderten Begegnungsverkehr auch mit Rollstuhl und / oder Kinderwagen verbleibt. Überdies müssen radfahrende Kinder im Alter unter acht Jahren den Gehweg benutzen, eine ältere Begleitperson sowie Kinder ab acht bis unter 10 Jahren dürfen dies – auch das benötigt ausreichenden Raum.
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt), welche den anerkannten Stand der Technik wiedergeben, schreiben für angebaute Innerortsstraßen einen Regelquerschnitt der Gehwege von mindestens 2,50 m, bei entsprechender Nutzung auch mehr, vor. Nur an unvermeidbaren (!) kurzen (!) Engstellen darf bis auf 2,20 m verengt werden.
Die RASt stellen zwar kein unmittelbar bindendes Recht dar. Jedoch verlangt das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in Artikel 10, Absatz 1, den anerkannten Stand der Technik zu beachten. Dies gilt hinsichtlich des baulichen Zustands bei Neu- oder wesentlichem Umbau, aber ebenso für den Verkehr regelnde Anordnungen.
Ein durch Kfz-Parkstände bedingter Gehwegquerschnitt von lediglich 2 m mißachtet diese Vorgaben und spricht allen Lippenbekenntnissen hinsichtlich barrierefreier Verkehrsgestaltung Hohn.