Bayreuther Amtsgericht verurteilt Aktivisten der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ wegen Straßenblockaden
Am 30. Juni 2023 hat die Jugendrichterin des Amtsgerichts Bayreuth vier Angeklagte, die der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ angehören, wegen Nötigung verurteilt. Drei Angeklagte wurden als Jugendliche bzw. Heranwachsende unter Anwendung von Jugendstrafrecht jeweils verwarnt. Gegen die vierte Angeklagte, die im Tatzeitpunkt älter als 21 Jahre war und auf die daher Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war, wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt.
Zur Überzeugung des Amtsgerichts steht fest, dass zwei der Angeklagten am Morgen des 15. Februar 2022 im Bereich der Bismarckstraße in Bayreuth und drei der Angeklagten am Abend des gleichen Tages auf dem Wittelsbacherring in Bayreuth gemeinschaftlich handelnd jeweils eine Straßenblockade organisiert haben, mit der die Angeklagten u.a. auf die allgemeine Lebensmittelverschwendung hinweisen wollten. Aufgrund der Beweisaufnahme, die aufgrund der Tatsache, dass ein Angeklagter im Tatzeitpunkt Jugendlicher war, in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt wurde, ist das Amtsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass in beiden Fällen eine strafbare Nötigung durch Anwendung psychischer Gewalt gegen die zum Anhalten gezwungenen Kraftfahrzeugführer vorliegt. Die Jugendrichterin stellte klar, dass den Angeklagten, die sämtlich auf Freispruch plädiert hatten, kein Widerstandsrecht zustand und dass auch kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für die Taten gegeben war. Hierbei hob das Amtsgericht hervor, dass die Durchführung einer Straßenblockade nicht das einzige Mittel zur Erreichung des Ziels sei, den Klimawandel aufzuhalten, sondern dass es vielmehr in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auch andere legale Mittel gegeben hätte, um dieses bedeutsame Vorhaben umzusetzen. Zudem war nach Überzeugung des Amtsgerichts das Handeln der Angeklagten auch verwerflich, da kein Sachzusammenhang zwischen den blockierten Fahrzeugen und dem Zweck der Versammlung bestand.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Aktenzeichen: 6 Ds 140 Js 2298/22 jug)
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