Landratsamt Forchheim informiert zu gesetzlichen Regelungen für Heizölverbraucheranlagen in Risiko- und Überschwemmungsgebieten

Bei den Sicherheitsanforderungen an eine Heizölverbraucheranlage steht der Umweltschutz im Vordergrund. Es soll verhindert werden, dass Heizöl in die Umwelt gelangt. Aus diesem Grund legt der Gesetzgeber fest, dass Neuanlagen und bestehende Anlagen in den Risiko- sowie festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher errichtet bzw. nachgerüstet werden müssen (§ 78c Wasserhaushaltsgesetz [WHG]). Risiko- und Überschwemmungsgebiete Im Landkreis Forchheim sind derzeit Überschwemmungsgebiete für folgende Gewässer amtlich festgesetzt:

  • Aisch
  • Wiesent
  • Regnitz
  • Leinleiter
  • Schwabach

Vorläufig gesichert sind Überschwemmungsgebiete für:

  • Wiesent von Fluss-km 34,5 bis 40,1
  • Trubach

Informationen zu bestehenden Anlagen und Neuanlagen in den betroffenen Gebieten

Die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen in

  • festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
    ist grundsätzlich nicht gestattet. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen, weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
  • Risikogebieten (HQextrem) nach § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG
    ist nicht zulässig, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Die Errichtung ist spätestens sechs Wochen vorab mittels vollständiger Unterlagen beim Landratsamt Forchheim, Fachbereich 42 Wasserrecht, anzuzeigen. Die vorzulegenden Unterlagen müssen die Angaben nach § 40 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sowie Nachweise für eine hochwassersichere Errichtung enthalten. Dazu zählen mindestens Angaben zum Betreiber, zum Standort, zur zu erwartenden Überflutungstiefe sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für den hochwassersicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind sowie der Nachweis, dass keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.

Am 5. Januar 2018 bestehende Heizölverbraucheranlagen in

  • festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
    mussten bis zum 5. Januar 2023 oder im Zuge einer wesentlichen Änderung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachgerüstet werden.
  • Risikogebieten (HQextrem) nach § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG
    sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese bereits zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.

Weitere Informationen zu den festgesetzten, den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten und den Risikogebieten sowie eine Standortabfrage können auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt unter folgendem Pfad abgerufen werden: www.lfu.bayern.de – Themenbereich „Wasser“ – am rechten Bildrand „Daten und Karten: UmweltAtlas Bayern „Überschwemmungsgefahren“ auswählen. Von den links aufgelisteten Themenkarten nur

  • festgesetzte Überschwemmungsgebiete,
  • vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete und
  • Hochwassergefahrenflächen HQextrem

aktiviert lassen. Bei den weiteren zur Verfügung stehenden Karten sind die durch das Programm automatisch gesetzten Haken herauszunehmen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen von einem Fachbetrieb durchzuführen sind (vgl. § 45 AwSV). Die Fachbetriebe finden in der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe 791 (TRwS) unter anderem alle relevanten Anforderungen an die Errichtung von Heizölverbraucheranlagen sowie Anforderungen an bestehende Anlagen. Vor Inbetriebnahme der nachgerüsteten Anlage ist zudem eine Prüfung durch einen Sachverständigen (vgl. § 2 Abs. 33 AwSV) durchzuführen, § 46 Abs. 2, 3 AwSV.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an Herrn Hack, Telefon-Nr.: 09191 86-4216 oder an das E-Mail-Postfach wasserrecht@lra-fo.de wenden.