Forchheim: Regeln bei der Erholung in der freien Natur beachten
Das Landratsamt Forchheim und die Gebietsbetreuerin machen auf das Wegegebot und die Hunde-Anleinpflicht in Wiesenbrütergebieten aufmerksam.
Nach einem Winter voller Entbehrungen zieht es zahlreiche Menschen in die Natur, um bei schönem Frühlingswetter Sonne zu tanken. Nicht jedem ist dabei bewusst, dass auch in der freien Landschaft Regeln zu beachten sind – es herrscht auf der Grundlage verschiedener Gesetze gerade im Frühjahr in großen Teilen des Landkreises ein Wegegebot.
Um die aufkommenden Nutzpflanzen zu schonen, dürfen landwirtschaftliche Flächen wie Wiesen und Äcker in der gesamten Aufwuchszeit nicht betreten werden (Art. 30 Bayerisches Naturschutzgesetz). Das Spazieren auf Feld- und Wanderwegen dagegen ist kein Problem. In Wald und Forst müssen sich Fahrradfahrer ganzjährig an die Wege halten.
In Naturschutzgebieten (NSG) gilt allgemein ein Wegegebot, um die gerade hier besonders wertvollen natürlichen Lebensgemeinschaften und teils seltenen Arten zu schützen. Infotafeln am Rande der NSGs informieren über weitere Vorschriften und sollten dringend beachtet werden. Im gesamten NSG rund um Walberla und Rodenstein beispielsweise bleiben Hunde angeleint und es darf weder auf noch abseits der Wege Fahrrad gefahren werden. Durch diesen Kompromiss kann das Naturschutzgebiet besucht werden, ohne allzu große Störungen zu verursachen.
Die Wiesen im Wiesent- und Regnitztal sind ein beliebtes Ziel für Spaziergänger und Hundefreunde. Doch wir teilen diese schönen Flecken der Natur mit einer Reihe von störungsempfindlichen, wiesenbrütenden Vogelarten wie dem seltenen Wachtelkönig oder dem Braunkehlchen, die hier in wenigen Brutpaaren noch vorkommen. Unter anderem für diese Vogelarten wurden die Wiesen im Regnitztal zwischen Baiersdorf und Hausen sowie im Wiesenttal zwischen Forchheim und Ebermannstadt ins europaweite Schutzgebiets-Netz „NATURA 2000“ aufgenommen.
Natürlich soll auch der Erholungsraum für den Menschen gezielt erhalten werden. Um eine Koexistenz zu ermöglichen sind von Spaziergängern und Hundehaltern bestimmte Regeln einzuhalten. Die gesetzliche Grundlage hierfür geben das Bayerische und das Bundes-Naturschutzgesetz.
Vom 1. April bis 31. August sollten die Gebiete von Besuchern und auch ihren Hunden nur auf Wegen betreten werden. Dies beugt auch einer möglichen Verunreinigung des Futters durch Hundekot vor, der u.a. bei Kühen zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen führen kann.
Zusätzlich gilt in den ausgewiesenen Wiesenbrütergebieten wegen der möglichen Beeinträchtigung besonders geschützter Tierarten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz eine Anleinverpflichtung.
Um auf die Regeln aufmerksam zu machen, wurden vor mehreren Jahren durch das Landratsamt Schilder aufgestellt.
Auf die Einhaltung der Gesetze achten die Naturschutzwächter, die im Auftrag des Landratsamtes unterwegs sind.
Neueste Kommentare