Heroldhaus: Rechtsmittel gegen OLG-Urteil
Das Verfahren zur Immobilie im Haingebiet ist weiter offen
Die juristische Auseinandersetzung um das sogenannte Heroldhaus im Haingebiet ist noch nicht beendet. Die Haftpflichtversicherung der Stadt Bamberg hat entschieden, gegen das im Februar ergangene Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu erheben. Eine Fachanwaltskanzlei wurde bereits beauftragt. Es steht somit keinesfalls fest, ob Ansprüche gegen die Stadt oder die Haftpflichtversicherung bestehen.
Inhaltlich geht es um einen Bauantrag der Eigentümerin der Immobilie aus dem Jahr 2015, der vom Bau- und Werksenat des Bamberger Stadtrats nicht genehmigt, sondern stattdessen die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und einer Veränderungssperre beschlossen wurde. Neben dem Verfahren vor dem Land- und Oberlandesgericht wurden noch verwaltungsrechtliche Verfahren geführt, da die Eigentümerin unter anderem auf Baugenehmigung und gegen den Bebauungsplan geklagt hat. Die Klage gegen den Bebauungsplan wurde final zugunsten der Stadt Bamberg entschieden. Die Klage auf Baugenehmigung wurde teilweise zurückgewiesen. Das begehrte Hotel konnte nicht eingeklagt werden.
Mit dem Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht wird nun versucht, Schadensersatz einzuklagen, weil das Hotel nicht genehmigt wurde. Das Landgericht hat diese Klage im Oktober 2021 abgewiesen und der Stadt recht gegeben. Im Berufungsverfahren sah dies das Oberlandesgericht überwiegend anders und hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach anerkannt. Die Höhe des Anspruchs ist hingegen offen. Darüber wäre, wenn nicht der BGH der Stadt recht gibt, in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht erst noch zu entscheiden, wiederum mit der Möglichkeit, diese Entscheidung dann vom OLG überprüfen zu lassen. Über eine mögliche Schadenshöhe könnte daher heute nur spekuliert werden. Unklar bleibt, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist.
Der von der Haftpflichtversicherung mandatierte Anwalt hat der Stadt zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde geraten. Denn: Die Planungshoheit muss frei von äußeren Zwängen der verantwortlichen städtischen Gremien gewährleistet sein. Der Bau- und Werksenat muss als zuständiges Gremium seiner stadtplanerischen Verantwortung nachkommen dürfen.
Die Stadt Bamberg weist den Vorwurf des schuldhaften Handelns daher zurück. Auch das Landgericht Bamberg sah keine Amtspflichtverletzung der Bediensteten in der Verwaltung.
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