Landratsamt Forchheim informiert: „Gehölzpflege verboten? Das gilt ab 1. März!“
Hecken, Feldgehölze sowie Bäume stellen einen wichtigen Lebensraum für eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten dar. Die ökologische Bedeutung liegt vor allem in ihrer Eignung als Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltsort für kleine Säugetiere, Vögel und Insekten. Gleichzeitig dienen Sie dem Wind- und Erosionsschutz. Sie sind ein zentrales Element unseres einzigartigen und kleinteiligen Landschaftsbildes.
Zum Schutz dieser wichtigen Funktionen gibt es klare Vorschriften in den Naturschutzgesetzen. Nach Artikel 16 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ist es verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für Bäume in Hecken, Feldgehölze, Baumreihen bzw. -gruppen in der Flur. Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind. Ausnahmen von diesem Verbot gibt es außerdem für eine ordnungsmäße Nutzung und Pflege im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält.
Innerhalb der Orte (auch z. B. in privaten Gärten) ist es nach den Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Außerdem findet dieses Verbot keine Anwendung für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise (keine andere ebenso geeignete Lösung) oder zu anderer Zeit (1. Oktober bis 28. Februar) durchgeführt werden können, wenn Sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Auch für Einzelbäume gibt es bestimmte Regelungen, welche beachtet werden müssen. Das Fällen von Bäumen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (dazu zählen auch private Zier- und Nutzgärten) stehen, ist in der Zeit von 1. März bis zum 30. September verboten. Zulässig sind lediglich Form und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen.
In privaten Gärten selbst empfehlen wir die oben genannte Regelung für Bäume ebenso anzuwenden. Dadurch kann der Lebensraum unterschiedlicher Tierarten geschützt und die Lebensqualität in den Orten verbessert werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 39 Absatz 5 BNatschG oder Artikel 16 BayNatSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Hecken und Feldgehölze unterliegen zusätzlich den Cross Compliance-Regelungen, welche für alle Landwirte, die CC-relevante Zahlungen erhalten, gelten.
Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gehölzschnitte können durch Verordnungen und Bebauungspläne weitere Einschränkungen hinsichtlich des Schutzes bzw. der Beseitigung bestehen. Nähere Informationen zu diesem Thema können bei den zuständigen Gemeinden, Märkten und Städten in Erfahrung gebracht werden.
Unabhängig davon gelten bei sämtlichen Gehölzarbeiten oder sonstigen Maßnahmen an Gehölzen, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Grünflächen, in jedem Fall die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere ist dabei auch zum jetzigen Zeitpunkt darauf zu achten, dass Arbeiten an Gehölzen verboten sind, wenn diese aktuell oder regelmäßig als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren jeglicher Art genutzt werden. Vornehmlich ist dabei auf Nester und Bruthöhlen von Vogelarten zu achten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage www.lrafo.de/naturschutz oder telefonisch unter Tel. 09191/86-4200 oder -4202.
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