Stadt Bamberg: Brose-Erweiterung macht das Fällen von Bäumen notwendig
Der Wirtschaftsstandort Bamberg wird mit der anstehenden Erweiterung der Firma Brose weiter gestärkt. Für die Erschließung der Erweiterungsbauten am Berliner Ring finden am Samstag, 28. Januar 2023, Baumfällarbeiten entlang der Memmelsdorfer Straße statt. Betroffen sind insgesamt 13 Baumstandorte auf der Westseite der Memmelsdorfer Straße. Entsprechende Ersatzpflanzungen werden im Zuge der Neugestaltung der Außenanlagen der Firma Brose erfolgen.
Der Geh- und Radweg ist während der Arbeiten auf eine Restbreite von 1,40 Metern eingeengt, kann aber weiterhin benutzt werden.
Gemäß der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ in der aktuell gültigen Fassung (ERA 2010) gilt für Einrichtungsradwege ein Regelmaß von 2,00 m; an unvermeidbaren kurzen (!) Engstellen darf auf 1,60 m verengt werden. Das „Radverkehrsbuch Radlland Bayern“, herausgegeben von der Obersten Baubehörde des Freistaats, nennt 1,50 m als Untergrenze, welche noch – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – die Anordnung der Benutzungspflicht vertretbar erscheinen läßt.
Innerörtliche Gehwege sollen einen Regelquerschnitt von 2,50 m (kurze unvermeidliche Engstellen: 2,20 m) aufweisen. Für gemeinsame Geh- und Radwege beträgt er je nach Verkehrsbelastung 2,50 m bis 4,50 m.
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA-95, werden wegen der veralteten, weil unzureichenden Maßangaben derzeit überarbeitet) sehen an Baustellen für den Gehweg 1,00 m, den Radweg 0,80 m und für einen gemeinsamen Geh- und Radweg 1,60 m vor. Der Leitfaden Baustellen der „Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen in Bayern“ (AGFK BY), der Bamberg angehört (!), nennt 1,30 m für den Gehweg, 1,00 m für den Radweg und 2,00 m für einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Diese Werte weden voraussichtlich in die Neufassung der RAS übernommen.
Obgleich Bamberg Mitglied der AGFK BY ist, bleiben nicht nur deren Vorgaben für die Rad- und Fußverkehrsführung an Baustellen unberücksichtigt. Nicht einmal die überholten Maße, welche in der inhaltlich veralteten, als Bundesrecht aber verbindlich vorgeschriebenen RAS genannt sind, werden eingehalten. Niemand hat sich die Zahlen einfach so aus den Fingern gesogen – sind sind Ausfluß der Verkehrssicherheitsforschung.
Radwegbenutzungspflicht darf seit Oktober 1997 nur angeordnet werden, wenn sie eine auf der Fahrbahn nachweislich (!) vorhandene, in der Örtlichkeit (nicht im Verhalten der Verkehrsteilnehmer) begründete, das normale Maß erheblich übersteigende Gefahrenlage entschärft. Wenn die Verkehrsbehörde also die Trennung der Verkehrsarten für notwendig erachtet, darf sie nicht durch unzureichende Baustellengestaltung zusätzliche Gefahrquellen schaffen. Ist kein Platz vorhanden, ausreichend dimensionierte Verkehrswege abseits der Fahrbahn bereitzustellen, müssen Einschränkungen für den motorisierten Verkehr in Kauf genommen werden. Je nach Örtlichkeit bieten sich von der Restfahrbahn abgetrennte Bereiche oder geeignete Geschwindigkeitsbeschränkungen an.
Ein nur 1,40 m breiter Weg, der von Fuß- und Radverkehr gemeinsam genutzt werden soll, mißachtet nicht nur die Gleichberechtigung der Verkehrsarten. Er behindert und gefährdet (!) Fuß- und Radverkehr in unzumutbarem Ausmaß. Die Stadt Bamberg muß sich zudem entscheiden: Nimmt sie die mit der Mitgliedschaft in der AGFK verbundenen Selbstverpflichtungen ernst? Wenn nicht, sollte sie um der Ehrlichkeit willen den alsbaldigen Austritt erwägen.