Amtliche Bekanntmachung der bayerischen Wolfsgebiete im Sinne des Schadensausgleiches
Mit der aktuellen Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBI) werden die bayerischen Wolfsgebiete im Sinne des Schadensausgleichs amtlich bekannt gemacht. Hierzu wird in der im BayMBl veröffentlichten „Ausgleichsregelung Große Beutegreifer“ eine Karte mit den als „Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs“ definierten Gebieten als Anlage sowie ergänzend einen Link zu einer detaillierteren Darstellung beigefügt: Übersicht BayMBl. – Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)
An gleicher Stelle werden künftig hinzukommende Wolfsgebiete mit dem jeweiligen Ablaufdatum der Übergangsfrist dargestellt. Weidetierhaltende werden aufgerufen, sich regelmäßig über die Situation in Bayern zu informieren. Aufgrund von EU-Vorgaben stellt in ausgewiesenen Wolfsgebieten nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ein eingerichteter Herdenschutz eine Voraussetzung für die Gewährung eines Schadensausgleiches dar. Entsprechend der amtlichen Bekanntmachung beginnt die Übergangsfrist am 01.01.2023. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) rät daher allen Nutztierhaltern in einem Wolfsgebiet, ihre Tiere vor Übergriffen durch den Wolf z. B. mit einer wolfsabweisenden Zäunung zu schützen.
Ein Wolf gilt entsprechend der deutschen Monitoringstandards als standorttreu, wenn dieser über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nachgewiesen wird oder wenn ein Wolfsrüde und eine Wolfsfähe gemeinsam ihr Territorium markieren bzw. eine Reproduktion belegt ist. Bei einem standorttreuen Wolf bzw. Paar wird vom LfU in einem Umkreis mit 30 km Durchmesser ein Wolfsgebiet i. S. d. Schadensausgleichs ausgewiesen. Derzeit sind in Bayern acht solcher Gebiete ausgewiesen: 4 Rudel, 1 Paar und 3 territoriale Einzeltiere. Ein Wolfsgebiet erlischt, wenn die entsprechenden Individuen in einem Monitoringjahr (von Mai bis April des Folgejahres) nicht mehr nachgewiesen werden konnten.
Weitere Informationen hierzu sind unter folgenden Links zu finden:
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