Landratsamt Kronach informiert zum Schutz der Weihnachtsfeiertage im Dezember 2022

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Das Landratsamt Kronach weist auf geltende Regelungen zum Feiertagsrecht über die Weihnachtstage hin.

Nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz sind an folgenden Feiertagen verboten:

Am Heiligabend (Stiller Tag; 24. Dezember – ab 14:00 Uhr)

  • öffentliche Tanzveranstaltungen,
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

Am 1. Weihnachtstag (25. Dezember) und am 2. Weihnachtstag (26. Dezember)

An diesen gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten:

  • Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  • öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nr. a) fallen,
  • Treibjagden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.