„Geflügelpest“ – Stadt Bayreuth erlässt Allgemeinverfügung
Halter von Geflügel bis einschließlich 1.000 Tieren, also von Hühnern, Trut-, Perl- oder Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, müssen sicherstellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen haben die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen. Die Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Nach jeder Ausstallung müssen die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände
gereinigt und desinfiziert werden.
Betriebseigene Fahrzeuge müssen unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder – so sie von mehreren Betrieben gemeinsam genutzt werden – im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.
Ferner muss eine ordnungsgemäße Bekämpfung von Schadnagern durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels müssen nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden.
Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen
Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind in der Stadt Bayreuth verboten. Für Wildvögel gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Stadtgebiet Bayreuth.
Die Allgemeinverfügung der Stadt steht im Wortlaut auf der Homepage der Stadt (www.bayreuth.de) sowie auf den Internetseiten des städtischen Veterinäramtes zum Download zur Verfügung.
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