Die Stadt Bamberg weist auf die Räum- und Streupflicht im Winter hin

Von 7.30 Uhr bis 20 Uhr muss geräumt werden

Stadt weist auf Regelungen der Räum- und Streupflicht im Winter hin

Auch wenn die Winter in den vergangenen Jahren eher mild und schneearm waren: Mit winterlichen Verhältnissen auf Straßen und Wegen ist in den kommenden Monaten jederzeit zu rechnen. Die Bamberger Service Betriebe stehen bereit, um Bambergs Straßen und Plätze möglichst frei von Eis und Schnee zu halten. Aber auch die Bürgerinnen und Bürger sind gefordert, wenn es um die Sicherung der Gehwege geht. Die Stadt Bamberg macht daher vor Saisonbeginn auf die Bestimmungen für das Räumen und Streuen aufmerksam, die in der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung des Verkehrs auf Gehwegen im Winter in der Stadt Bamberg“ geregelt sind.

Demnach sind Gehwege bei Schnee, Eisglätte oder Glatteis täglich von 07.30 Uhr bis 20 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) in einem sicheren Zustand zu erhalten und soweit wie möglich von Schnee und Glatteis freizumachen. Bei Ortsstraßen ohne erkennbare Gehwegabgrenzung gilt der Rand der Straße in einer Breite von 1,50 Meter (in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von 2 Metern) als Gehweg.

Nicht eingesetzt werden dürfen Tausalz oder ätzende Mittel. Stattdessen können bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte geeignete abstumpfende Mittel (z.B. Sand, Splitt) verwendet werden.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind am Rande der Gehbahn oder nötigenfalls am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidlich behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Omnibushaltestellen, Fußgängerüberwege und Radwege sind bei der Räumung frei zu halten.

Wer muss wo räumen und streuen?

Verpflichtet sind grundsätzlich der Eigentümer und „die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken“, also Mieter/Pächter, die an öffentliche Straßen angrenzen (sog. „Vorderlieger“) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden („Hinterlieger“). Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

Weitere Infos zum Winterdienst

https://www.stadt.bamberg.de/Bürgerservice/Ämter/Bamberger-Service-Betriebe/Winterdienst