Wunsiedel plus Landkreis: Neue Allgemeinverfügungen zur Geflügelpest-Prävention
Neue Allgemeinverfügungen zur Geflügelpest-Prävention: Auch im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge gelten neue Regelungen zum Geflügelhandel
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) informiert darüber, dass im gesamten Freistaat die behördlichen Maßnahmen zur Geflügelpest-Prävention ausgedehnt werden. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden in Bayern – unter ihnen auch das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge – haben hierzu Allgemeinverfügungen erlassen, wonach Geflügel im sogenannten Reisegewerbe nur noch dann verkauft werden darf, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe negativ auf das Virus der Geflügelpest untersucht wurden. Ziel ist es, eine Einschleppung der Geflügelpest nach Bayern zu verhindern. Die Allgemeinverfügung wurde im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge mit Wirkung zum 21.10.2022 erlassen.
Anlass für die Allgemeinverfügungen ist das anhaltend schwere und weiterhin hochdynamische Geflügelpest-Geschehen in Europa und insbesondere auch in Norddeutschland, dessen weitere Ausbreitung über den überregionalen Handel mit Geflügel im Reisegewerbe unterbunden werden soll.
Die Geflügelhalterinnen und -halter sind dazu angehalten, ihre individuellen Biosicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und auf strengste Betriebshygiene zu achten. Ein Merkblatt mit Sicherheitsmaßnahmen zur Geflügelpest in Bayern ist abrufbar unter Tiergesundheit: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/et_merkblatt_gefluegelhalter.htm
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Halterinnen und Halter von Geflügel in Bayern zur Meldung ihres Tierbestandes sowohl beim örtlich zuständigen Veterinäramt als auch bei der Bayerischen Tierseuchenkasse verpflichtet sind.
Um eine mögliche Einschleppung der Geflügelpest auch in die heimische Wildvogelpopulation rasch erkennen zu können, wird in Bayern das bewährte Wildvogelmonitoring konsequent weitergeführt. Gegebenenfalls erforderliche regionale Maßnahmen erfolgen auf Grundlage einer für Bayern entwickelten, zentralen Risikobewertung des LGL, welche fortlaufend an das aktuelle Geschehen angepasst wird.
Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen in Deutschland ist bislang nicht bekannt geworden. Dennoch sollten tote Vögel nicht angefasst und entsprechende Funde den lokalen Behörden gemeldet werden.
Neueste Kommentare