Landratsamt Lichtenfels schränkt Wasserentnahme an Gewässern ein
Allgemeinverfügung gilt ab Donnerstag 26.08.2022
Die Gewässer im Landkreis Lichtenfels weisen aufgrund der lang anhaltenden Trockenphasen einen sehr niedrigen Waserstand und -abfluss auf. Zum Teil sind Bäche bereits ausgetrocknet. Am Main sind am Pegel Schwürbitz in der vergangenen Woche die niedrigsten bis dahin gemessenen Werte gemessen worden. Durch die niedrigen Abflüsse insbesondere der kleineren Gewässer leiden Fische, kleine Lebewesen und Kleinstlebewesen sowie Pflanzen in besonders starkem Maße.
Der am vergangenen Wochenende erfolgte Niederschlag hat aufgrund seiner geringen Menge nicht zu einer Entspannung führen können. Laut Wetterprognose ist eine erhebliche Besserung der Wasserstände der Gewässer nicht in Sicht.
Um weitere Beeinträchigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden sieht das Landratsamt daher keine Alternative dazu, den Gemeingebrauch und sowie den Eigentümer und Anliegergebrauch mit einer Allgemeinverfügung vorerst einzuschränken. Es folgt damit auch einer Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes Kronach.
Mit der Allgemeinverfügung, die am Donnerstag, den 26.08.2022 in Kraft tritt, wird das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer auf dem Gebiet des Landkreises Lichtenfels – mit Ausnahme aus dem Main – bis einschließlich 30.09.2022 untersagt. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung sind Wasserentnahmen zur unmittelbaren Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Entnahmen in Form des Schöpfens mit Handgefäßen ohne Einsatz von Pumpen oder sonstiger maschineller oder tierischer Hilfen.
Das Landratsamt Lichtenfels – Untere Wasserrechtsbehörde – kann auf schriftlichen Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegen-de Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Das Entnehmen von Wasser bleibt zulässig, sofern und insoweit hierfür eine Zulassung (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte) erteilt worden und wirksam ist. Sofern die Einschränkung von zugelassenen Benutzungen erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.
Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Das Landratsamt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung zu halten und damit einen Beitrag zu leisten, die aktuelle Situation der Gewässer im Landkreis Lichtenfels nicht weiter zu verschärfen.
Der verfügende Teil der Allgemeinverfügung kann im Amtsblatt Nr. 2022-09 des Landkreises Lichtenfels unter www.lkr-lif.de/amtsblatt abgerufen werden.
Der komplette Wortlaut der Allgemeinverfügung kann unter https://www.lkr-lif.de/landratsamt/umwelt/wasserrecht/9344 nachgelesen werden.
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