Polizeiinspektion Forchheim informiert: Radfahren und Benutzung eines Elektrokleinstfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung

symbolfoto polizei

Im Zusammenhang mit dem Annafest wurde am ersten Wochenende festgestellt, dass es vermehrt zu Fahrten von Radfahrern und der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen unter Alkoholeinfluss kam.

Die Polizeiinspektion Forchheim möchte darauf hinweisen, dass auch Fahrten der oben genannten Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss strafbar sein können.

Beim Fahren mit einen Fahrrad gilt grundsätzlich die Promillegrenze von 1,6 Promille. Hier ist bereits der Straftatbestand der „Trunkenheit im Verkehr“ erfüllt, welcher eine Freiheitsstraße bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zur Folge haben kann. Unter Umständen steht hier auch der Verlust der Fahrerlaubnis im Raum.

Sofern Ausfallerscheinungen festgestellt werden, ist dies bereits bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille möglich.

Beim Führen von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) gelten die Regeln wie sie für Kraftfahrzeuge gelten. Hier begeht man den Straftatbestand der „Trunkenheit im Verkehr“ bereits ab 1,1 Promille. Weiterhin begeht man ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit, die unter anderem ein Fahrverbot zur Folge hat. Sofern hier Ausfallerscheinungen festgestellt werden, gilt auch hier die 0,3 Promille-Grenze. Für Fahranfänger bis 21 Jahre gilt die 0,0 Promille-Grenze.