Stadt und Landkreis Coburg: Wasserentnahme begrenzen
Stadt und Landkreis Coburg informieren – Extreme Trockenheit: Wasserentnahme hat Grenzen
Aufgrund des extrem trockenen Sommers ist zu befürchten, dass zu Bewässerungszwecken oder zum Gießen Wasser aus Oberflächengewässern entnommen wird. Landratsamt und Stadt Coburg weisen, im Interesse des Gewässerschutzes, darauf hin, dass dies nicht zulässig ist.
„Denn in den Gewässern leben Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können und vom Austrocknen bedroht sind. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden“, erklärt Rainer Brink, Fachbereichsleiter Wasserrecht am Landratsamt Coburg.
Stadt und Landkreis Coburg weisen deshalb auf die geltende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt Coburg oder der Stadt Coburg zu beantragen sind. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch beziehungsweise den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
Gemeingebrauch heißt, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen, also nur in geringen Mengen erfolgen darf. Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.
Im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer darf Wasser für den eigenen oder auch landwirtschaftlichen Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten ist.
Bei anhaltender Trockenheit – wie in diesem Sommer – und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie, vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.
Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.
Das Landratsamt Coburg und die Stadt Coburg bitten daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in und nach der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen.
Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen. Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt Coburg oder die Stadt Coburg zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen. Stadt und Landkreis Coburg bitten daher um Verständnis und Rücksicht.
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