Bayreuther Umweltamt weist auf Rechtslage bei der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern hin
Die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Seen oder Teichen hat gesetzliche Grenzen. Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Bayreuth ruft daher Bayreuths Bürgerinnen und Bürger auf, beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz zu denken. Dies gilt erst recht in der aktuell trockenen und warmen Jahreszeit.
Nicht nur Blumen und Gemüse sind vom Austrocknen bedroht, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen. Sie können ohne Wasser nicht überleben. Insbesondere bei der Entnahme von Wasser aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrigbleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.
Die aktuelle Situation mit niedrigen Wasserständen in unseren Gewässern wird zunehmend problematisch. Die Entnahme von Wasser zur Bewässerung ist daher unzulässig. Allerdings ist das entweder nicht jedem bekannt oder es wird ignoriert. Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz weist daher auf die bestehende Rechtslage hin:
Für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die vorher bei der Stadt – im Landkreis beim zuständigen Landratsamt – beantragt werden muss. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen, nämlich dann, wenn die Entnahme von Wasser noch unter den sogenannten Gemeingebrauch beziehungsweise den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt. Was bedeutet das?
Gemeingebrauch
Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Entnahme von Wasser ohne
Erlaubnis nur durch Schöpfen mit Handgefäßen, also nur in geringen Mengen, erfolgen darf. Der Einsatz einer Leitung mit oder
ohne Pumpe ist lediglich aus Flüssen gestattet, die größere Mengen Wasser führen, und auch dort nur in geringen Mengen für das
Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft.
Dies schließt eine Feldbewässerung aus.
Eigentümer- und Anliegergebrauch
Der Eigentümergebrauch an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer Eigentümer des Gewässergrundstücks ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen, auch landwirtschaftlichen Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten ist.
Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen hat jedoch bereits eine geringfügige Wasserentnahme Auswirkungen auf die Ökologie des Gewässers.
Dies gilt vor allem für kleinere Gewässer. Fischsterben oder ein trockenes Bachbett können dann die Folge sein, so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- beziehungsweise Anliegergebrauch gedeckt ist.
Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch, also für die Eigentümer Grundstücken, die an oberirdische Gewässer angrenzen. Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Aufstauen des Wassers ohne vorherige Erlaubnis errichtet wurden, in jedem Fall unzulässig. Sie müssen beseitigt werden.
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