Landratsamt Bamberg informiert: Beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!
Bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässer ist besonders zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch, dass die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen ohne Wasser nicht überleben können.
Bereits im Frühjahr 2022 wurden Niedrigwasserstände verzeichnet. Daher können bei länger anhaltenden Trockenperioden auch sehr schnell wieder kritische Wasserstände erreicht werden. Ebenso können ansteigende Wassertemperaturen für die Lebewesen in den Gewässern problematisch werden. Jede Wasserentnahme belastet dann die Gewässer zusätzlich.
Daher ist besonders bei dauerhaft heißer und trockener Wetterlage auf eine sparsame Wasserentnahme zu achten (z.B. kein Beregnen von Wiesenflächen). Die Wasserentnahme darf zu keiner nachteiligen Veränderung des Gewässers führen und muss bei geringem Wasserstand unterbleiben.
Das Landratsamt Bamberg weist im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG).
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
Gemeingebrauch
Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG).
Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.
Eigentümer- und Anliegergebrauch
Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.
Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.
Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. (Anlieger sind: Eigentümer von an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten).
Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle verboten und müssen beseitigt werden.
Das Landratsamt Bamberg bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in sommerlichen Trockenperioden. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.
Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und nötigenfalls Zwangsgelder festsetzen.
Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.
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