Ordnungsamt Coburg weist auf die stillen Tage der Osterzeit hin
Das Ordnungsamt weist auf die stillen Tage zur Osterzeit hin. Diese unterliegen besonderen Regelungen, die im Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage geregelt sind.
Folgende Verbote sind an Ostern zu berücksichtigen:
1) Am Gründonnerstag (14.04.2022) von 2:00 Uhr – 24:00 Uhr
· die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen
· alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist
· Öffnung und Betrieb von Spielhallen
2) Am Karfreitag (15.04.2022) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
· die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe, auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes
· die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen
· alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der, diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist
· musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb
· Öffnung und Betrieb von Spielhallen und Sporthallen
3) Am Karsamstag (16.04.2022) von 0:00 Uhr – 24:00 Uhr
· die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen
· alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen sofern bei ihnen nicht der, diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist
· Öffnung und Betrieb von Spielhallen
Während der ortsüblichen Zeit des sonntäglichen Hauptgottesdienstes (in Coburg von 7 bis 11 Uhr) sind verboten:
1. Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören;
2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen.
3. Treibjagden.
Stadt Coburg – Ordnungsamt, Rosengasse 1, 96450 Coburg
ordnungsamt@coburg.de
Tel.: 09561/89-1380
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