Landratsamt Lichtenfels informiert: Hecken und andere Gehölze dürfen in der Vegetationsphase nicht stark geschnitten werden

Diese Rückschnitte gehen deutlich über die Entfernung des durchschnittlichen Jahreszuwachses hinaus.
Foto: Landratsamt Lichtenfels/Thomas Fischer

Seit ein paar Wochen kann man wieder vermehrt Vogelgezwitscher in der freien Natur, aber auch innerhalb der Ortsbereiche im gesamten Landkreis hören. Wenn es nun allmählich wärmer wird und der Frühling naht, beginnen Vögel und andere Tierarten Nester für den Nachwuchs zu bauen und sich Quartiere für die Aufzucht der Jungtiere einzurichten. Diese befinden sich aber meist an Orten, die für den Menschen von außen schwer erkennbar sind.

Regelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Um die Tiere nicht während der Brut- und Aufzuchtphase zu stören und deren Nester zu beschädigen, gibt das Bundesnaturschutzgesetz genaue Regelungen zum Gehölzschnitt in den Sommermonaten vor. Demnach ist es in der Zeit vom 1. März bis einschließlich 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Der Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

„Wie bei fast allen gesetzlichen Regelungen, gibt es auch von diesem Verbot Ausnahmen“, erläutert Alisa Gutsch von der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Lichtenfels. „Ganzjährig zulässig sind beispielsweise Rückschnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Sommerschnitt an Obstbäumen oder schonende Form- und Pflegeschnitte, sprich die Entfernung des durchschnittlichen Jahreszuwachses“, so Gutsch weiter.

Wichtig ist allerdings, vor dem Schnitt zu kontrollieren, ob belegte Nester vorhanden sind. Denn grundsätzlich ist es verboten, Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, so zum Beispiel Nistplätze von Vögeln.

Sollte sich in den Gehölzen ein Vogelnest befinden und es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es unbesetzt ist, dürfen die Arbeiten auf Grund des Artenschutzes vorerst nicht vorgenommen werden. Ein Verstoß dagegen kann weitreichende Konsequenzen haben, informiert Thomas Fischer, Fachkraft für Naturschutz am Landratsamt Lichtenfels.

Durch die gesetzlichen Verbote kann wertvoller Lebensraum für viele Tierarten erhalten werden. „Es sind nicht nur Vögel, die Hecken oder andere Gehölze als Rückzugsort nutzen. Auch Insekten, wie Wespen oder Schmetterlinge und viele weitere Wildtiere suchen dort Schutz und Nahrung“, weiß Fischer.

Erfreulich sei, dass immer mehr Bürgerinnen und Bürger sensibilisiert sind. „Die meisten rufen uns an und fragen, ob sie die Hecke oder den Baum beschneiden dürfen. So kann häufig schon vorher geklärt werden, ob und in welchem Rahmen ein Gehölzschnitt zulässig ist, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen“, zieht Fischer Bilanz. Um die Eingriffe in die Natur möglichst gering zu halten, wird empfohlen, alle nicht erforderlichen Gehölzschnittarbeiten im Herbst bzw. in den Wintermonaten vorzunehmen.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 09571/18-9045 zur Verfügung.