Bericht aus der Bayerischen Kabinettssitzung vom 25. Januar 2022
Änderung der 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 27. Januar
Die Omikron-Welle trifft Deutschland und Bayern nun mit voller Wucht. Die Infektionszahlen steigen massiv an und erreichen neue Höchststände. Gleichzeitig deuten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen in anderen Ländern darauf hin, dass schwere Erkrankungen, Hospitalisierungen und Intensivbehandlungen bei einer Infektion mit Omikron weniger häufig sind als bei der Delta-Variante. Dieser Vorteil könnte allerdings möglicherweise durch die schiere Zahl der Infektionen wieder zunichte gemacht werden. In dieser noch nicht abschließend klaren Situation gilt es, den bewährten Kurs der Vorsicht und Umsicht fortzusetzen und die Situation in den Krankenhäusern weiter genau zu beobachten.
Maßvolle Anpassung einzelner Maßnahmen im Rahmen des in anderen Ländern geltenden Schutzniveaus
Bayern hat sehr frühzeitig besonders entschlossen gehandelt und Maßnahmen getroffen, die über die in anderen Ländern geltenden Regelungen hinausgehen (z.B. umfassende 2G plus-Bereiche, grundsätzliche FFP2-Maskenpflichten, Verbot von Zuschauern insbesondere im Profifußball schon seit Anfang Dezember). Hier können einzelne Anpassungen vorgenommen werden, die sich im Rahmen des auch in anderen Ländern geltenden Schutzniveaus halten. Vor diesem Hintergrund hat der Ministerrat Folgendes beschlossen:
Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird zum Donnerstag, den 27. Januar 2022, in folgenden Punkten angepasst:
- Die Kapazitätsbeschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie alle weiteren in 2G plus und unter freiem Himmel in 2G kapazitätsbeschränkten Veranstaltungen und Einrichtungen (§§ 4, 4a der 15. BayIfSMV) werden angepasst. Die Kapazität darf künftig zu 50 Prozent ausgelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei 2G plus und 2G sowie in Innenbereichen und generell bei Veranstaltungen bei FFP2-Maskenpflicht. Hier bleibt Bayern bei einem höheren Schutzniveau als in anderen Ländern.
- In den allermeisten Ländern werden im Profisport (v.a. Fußballbundesligaspiele) in begrenztem Maß Zuschauer zugelassen. Auch in Bayern sollen daher künftig zu überregionalen Sportveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen erwartet werden, Zuschauerkapazitäten zu 25 Prozent genutzt werden können. Es gilt eine absolute Personenobergrenze von maximal 10.000 Zuschauern. Entsprechendes gilt für Kulturveranstaltungen (z.B. Konzerte). Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regeln (insbesondere 2G plus, FFP2-Maskenpflicht, Alkoholverkaufs- und -konsumverbot).
- Bayern hat frühzeitig an seinen Schulen ein umfassendes Testregime mit mindestens drei Mal wöchentlichen Testpflichten eingerichtet. Mit Blick auf diese engen Kontrollen und die Bedeutung für die soziale Teilhabe können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, künftig generell – auch ohne Impfung oder weiteren Test – zur Jugendarbeit (insbesondere außerschulische Bildung) zugelassen werden.
- Die Zugangsbeschränkung 2G für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr wurde schon in mehreren Ländern gerichtlich beanstandet, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sie vergangene Woche außer Vollzug gesetzt. Bayern setzt diese Entscheidung um und hebt die Zugangsbeschränkung 2G für Ladengeschäfte auf. Ein hoher Schutz wird im gesamten Einzelhandel jedoch weiterhin gewährleistet: Es gilt für Kunden strenge FFP2-Maskenpflicht und eine Begrenzung der zulässigen Kundenzahl (sog. 10qm-Regel).
- Prüfungen, Meisterkurse und der gesamte Fahrschulbereich sind künftig nach 3G zugänglich. Damit wird insbesondere der neuesten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Meisterkursen Rechnung getragen.
- Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.
- Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.
- Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.
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