Kein Feuerwerk um Bayerns Schlösser ganztägig am 31.12. und 1.1.

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besagt, dass zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und in ihrem weiteren Umfeld untersagt sind. Zudem werden das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik an diesen Tagen auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.

In diesem Zusammenhang weist die Bayerische Schlösserverwaltung darauf hin, dass am 31. Dezember und am 1. Januar ergänzend zu den geltenden staatlichen bzw. kommunalen Regeln ganztägig rund um die bayerischen Schlösser, Burgen und Residenzen keine Feuerwerkskörper oder sonstige Pyrotechnik abgebrannt werden dürfen. Die Schlösserverwaltung untersagt jedes Abbrennen dieser Gegenstände insbesondere auf den Schlossplätzen und Burginnenhöfen.

In der Silvesternacht sind aufgrund der Brandgefahr auch einige Schlossplätze und Anlagen gesperrt, z.B. der Schlossplatz in Dachau (ab 18 Uhr), die gesamte Burganlage der Burg Trausnitz oder die Anlage der Festung Marienberg in Würzburg (ab 21 Uhr). Eine Übersicht aller Regelungen ist unter www.schloesser.bayern.de/ zu finden.

Neben der Pandemiebekämpfung dient diese Regelung auch der Verhütung einer erhöhten Brandgefahr: Raketen, Böller und Funkenflug gefährden die historischen Gebäude erheblich. Diesbezüglich will die Schlösserverwaltung an die verheerenden Folgen von Großbränden in historischen Gebäuden erinnern, beispielsweise die Brände auf der Burg Trausnitz in Landshut 1961 oder in der Herzogin-Anna-Amalia-Bibliothek in Weimar 2004.