Aufsichtsbeschwerde zum verkaufsoffenen Sonntag in Bamberg

„Allianz für den freien Sonntag“ reicht Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung von Oberfranken ein

Verkaufsoffener Sonntag in Bamberg nicht in Einklang mit geltender Rechtsprechung

Mit Bedauern nahm die Allianz für den freien Sonntag in Bamberg die Zustimmung des Stadtrats für einen verkaufsoffenen Sonntag am 28. November zur Kenntnis – trotz der aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen. Aus mehreren Gründen hat die Allianz daher Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung von Oberfranken als zuständige Aufsichtsbehörde eingereicht.

Sonntagsöffnungen müssen immer anlassbezogen sein. Das bedeutet, die Zahl der angezogenen Besucher durch die Ladenöffnungen darf nicht größer sein als die Zahl derer, die wegen der Veranstaltung selbst – in diesem Fall der erste Sonntag des Bamberger Weihnachtsmarkts – kommen. Ralph Korschinsky, Geschäftsführer der KAB Bamberg: „Da dem Antrag des Stadtmarketings keine schlüssige und nachvollziehbare Prognose beigefügt wurde, ist es nicht möglich eindeutig zu klären, ob die anlassgebende Veranstaltung ausreicht, eine Genehmigung, nach bestehender Rechtslage, zu erteilen.“ Zusätzlich dazu müssen verkaufsoffene Sonntage auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. „Das Verkaufsgebiet in der Stadt Bamberg wurde im Vergleich vergangenen verkaufsoffenen Sonntagen erheblich erweitert. Es dürfen jedoch nur Läden öffnen, die einen direkten räumlichen Bezug zur Veranstaltung haben. Die Verordnung der Stadt Bamberg bzgl. des 28. Novembers ist auch aus diesem Grund nicht mit höchstrichterlichen Urteilen in Einklang zu bringen“, so Paul Lehmann, Gewerkschaftssekretär bei ver.di.

Diese beiden oben genannten Grundsätze wurden durch den 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020 nochmals bekräftigt.

Eine Besonderheit stellen Adventssonntage dar. Sie gilt es besonders zu schützen wie in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 deutlich formuliert.

Lehmann: „Die Adventssonntage sind nochmal besonders vor der Kommerzialisierung zu schützen und dürfen nicht leichtfertig zum Shoppen geopfert werden.“ Abgesehen davon, müssen auch die derzeit wieder ansteigenden Infektionszahlen zum Schutz der Besucher und Beschäftigten berücksichtigt werden. Eine fahrlässige Ausbreitung von Corona an einem verkaufsoffenen Sonntag muss zwingend verhindert werden.

Paul Lehmann abschließend: „Die Umsatzinteressen der Händler dürfen keineswegs an einem verkaufsoffenen Sonntag im Vordergrund stehen. Die Argumente seitens Vertreter der Stadt und des Stadtmarketing lassen jedoch die Vermutung zu, dass dies hier der Fall ist. Der Sonntagsschutz ist sowohl in der Bayerischen Verfassung als auch im Grundgesetz verankert und muss sich in den Entscheidungen über das Abhalten eines verkaufsoffenen Sonntags wiederspiegeln.“