Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)

Aufgrund des Art. 170 Abs. 1 Alt. 1 der VO (EU) 2016/429 i.V.m § 3a S. 1 Nrn. 2, 3, 4,5 HS 1 und HS 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist, sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, ergeht für die Hegegemeinschaften Gefrees, Bad Berneck und Fichtelgebirge im Landkreis Bayreuth folgende

Allgemeinverfügung

I.

Zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen haben die Jagdausübungsberechtigten und Jagderlaubnisinhaber der im Landkreis Bayreuth gelegenen Hegegemeinschaften Gefrees, Bad Berneck und Fichtelberg

  1. jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fallwild und Unfallwild) sowie jedes krankheitsauffällig erlegte Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes dem Veterinäramt des Landratsamtes Bayreuth anzuzeigen;
  2. jedes verendet aufgefundene bzw. krankheitsauffällig erlegte Wildschwein sowie jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mittels Wildmarke zu kennzeichnen;
  3. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein (Fallwild und Unfallwild) sowie jedem krankheitsauffällig erlegten Wildschwein eine EDTA-Blutprobe zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen. Im begründeten Einzelfall kann bei Fallwild die EDTA-Blutprobe durch eine Tupferprobe ersetzt werden. Die Probe ist zu kennzeichnen und zusammen mit dem ausgefüllten Untersuchungsantrag gemäß Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung dem Veterinäramt des Landratsamtes Bayreuth zur virologischen Untersuchung zuzuführen;
  4. von jedem gesund erlegten Wildschwein unverzüglich eine EDTA-Blutprobe zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, diese Probe zu kennzeichnen und zusammen mit dem ausgefüllten Untersuchungsantrag gemäß Anlage 1 dieserAllgemeinverfügung dem Veterinäramt des Landratsamtes Bayreuth zur virologischen Untersuchung zuzuführen;
  5. den Tierkörper jedes gesund erlegten Wildschweines in der eigenen oder in einer im o. g. Gebiet liegenden Wildkammer, getrennt von anderem Wild, aufzubewahren. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen darf erst nach Erhalt des negativen Untersuchungsbefundes nach Nr. I. 4) dieser Allgemeinverfügung erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das Veterinäramt des Landratsamtes Bayreuth.
  6. den Aufbruch jedes gesund erlegten Wildschweines, die Tierkörper von Fall-, Unfall- und krankheitsauffällig erlegem Schwarzwild unschädlich über die VTN Walsdorf oder Schwarzwild-Kadaver-Kühlstellen (z.B. Standort Goldkronach-Kottersreuth), die wiederum über die VTN Walsdorf entsorgt werden, zu beseitigen.

II.

Die sofortige Vollziehung der in den Nummern I. 1.) bis 6.) getroffenen Regelungen wird angeordnet.

III.

Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

IV.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Tiergesundheitsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweise:

Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) i.V.m. § 25 der Schweinepest-Verordnung wird hingewiesen.

Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Nummer I. dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Betroffene die Anweisungen bzw. Anordnungen dieser Allgemeinverfügung auch dann befolgen müssen, wenn diese mit Rechtsbehelfen angegriffen wird. Betroffene können bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, beantragen, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder herstellt.

Die vorliegende Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Bayreuth im Sekretariat des Fachbereiches Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Landratsamt Bayreuth, UG, ZimmerNr. 046) eingesehen werden (siehe Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).

Bayreuth, den 22. Oktober 2021
Landratsamt Bayreuth