Bayerisches Kabinett beschließt Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in folgenden Punkten geändert:
- Mit Wirkung vom 19. Oktober (Dienstag) müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
- Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt.
Das sind:
- alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
- Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
- körpernahe Dienstleistungen
- Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.
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