Landratsamt Kronach informiert: 3-G-Regelung tritt ab Sonntag, 0 Uhr, in Kraft

Symbolbild Corona Mundschutz

Der Landkreis Kronach wird am Freitag, 1. Oktober, das dritte Mal in Folge den Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten. Dieser Wert ist gemäß der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung ausschlaggebend für weitere Corona-Schutz-Maßnahmen. Damit tritt ab Sonntag, 3. Oktober, 0 Uhr, in vielen Bereichen die 3-G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung folgender Angebote in geschlossenen Räumen:

  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten
  • Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios
  • Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
  • Gastronomie
  • Beherbergungswesen (nicht geimpfte oder nicht genesene Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften: Testnachweis bei der Ankunft und zusätzlich alle weitere 72 Stunden)
  • Hochschulen, Tagungen, Kongresse, Bibliotheken und Archive
  • außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung
  • zoologische und botanische Gärten
  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Führungen, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen
  • touristischer Bahn- und Reisebusverkehr
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
  • Besuch von Patienten in Krankenhäusern

Die Behörde weist darauf hin, dass die bereits geltende 3-G-Regelung beim Besuch von Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie beim Zugang zu Messen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen weiterhin Bestand hat.

Als Testnachweis gelten neben den PCR-Tests (Abstrich höchstens vor 48 Stunden durchgeführt) und Schnelltests (24 Stunden Gültigkeit) auch ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht (z.B. vor den Augen des Personals der betroffenen Einrichtung) vorgenommener Selbsttest. Ein im Zusammenhang mit einem Selbsttest ausgestellter Testnachweis kann allerdings lediglich für die konkrete Einrichtung Verwendung finden, in der auch der Selbsttest unter Aufsicht stattfand.

Von der Testpflicht ausgenommen sind in der Regel vollständig Geimpfte, Genesene, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Tests im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit den aktuell geltenden Maßnahmen samt Testpflicht stellen das Bayerische Innenministerium (www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/) und das Bayerische Gesundheitsministerium (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/) zur Verfügung.

Die lokalen Schnellteststellen gibt’s auf der Internetseite des Landkreises Kronach (https://www.landkreis-kronach.de/aktuelles/coronavirus/buergertest/)