Bayreuth: Corona: Ab Samstag entfällt die 3G-Regel – Die Stadt unterschreitet heute den dritten Tag in Folge den Schwellenwert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz
BAYREUTH – Das Infektionsgeschehen in der Stadt Bayreuth unterschreitet am heutigen Donnerstag (16. September 2021) den dritten aufeinanderfolgenden Tag den 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Daher entfällt ab Samstag, 18. September, die sogenannte 3G-Regel für den Zugang zu geschlossenen Räumen.
Für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Personen in geschlossenen, nichtprivaten Räumen ist folglich kein Nachweis mehr über eine Impfung, Testung oder Genesung (3G-Regel) erforderlich. Die 3G-Regel entfällt auch für folgende Bereiche:
Sport: Zugang zu Sportstätten und praktische Sportausbildung in geschlossenen Räumen, Fitnessstudios.
Kultur: Zugang zu Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Bibliotheken und Archive.
Gastronomie und Beherbergungswesen: Zugang zur Gastronomie und dem Beherbergungswesen. Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften müssen keinen Nachweis mehr über eine Impfung, Testung oder Genesung vorlegen.
Bildung: Zugang zu Hochschulen, Tagungen, Kongressen, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung.
Freizeit: Zugang zu zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhalle und –banken, Wettannahmestellen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbare Bereichen.
Dienstleistungen: Die 3G-Regelung entfällt auch bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
Gesundheit: Auch für Besucher von Patienten oder Bewohnern in/von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, bestehen keine gesetzlichen Zugangsbeschränkungen im Sinne der 3G-Regel. Die Einrichtungen können allerdings aufgrund ihres Hausrechtes strengere Vorgaben machen.
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