Landratsamt Forchheim informiert: Hilfen für Hochwassergeschädigte im Landkreis Forchheim
Soforthilfe für Betroffene der Unwetterkatastrophe
Der Freistaat Bayern gewährt „Soforthilfen“ als erste schnelle Hilfe zur Bewältigung der Folgen des im Juli verursachten Hochwasserereignisses im Landkreis Forchheim (Aischtal). Anträge könne bis spätestens 30. September 2021 eingereicht werden.
Für die Hilfen gibt es unterschiedliche Programme:
1. Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“
Ziel des Programms ist es, die betroffenen privaten Haushalte in die Situation zu versetzen, ihren infolge des Hochwasserereignisses vom Juli 2021 zu Schaden gekommenen Hausrat so ersetzen zu können, dass sie zeitnah mit den zum Leben notwendigsten Haushaltsgegen-ständen ausgestattet sind. Zuwendungsempfänger sind private Haushalte, die durch die Naturkatastrophen im Juli 2021 einen Schaden erlitten haben. Als Zuwendungsempfänger können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Haushaltsgegenständen verwendet werden. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind alle zur Ersatzbeschaffung des Hausrats notwendigen Ausgaben. Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 5.000 €. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 €. Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.
2. Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“
Ziel des Programms ist es, durch die Hochwasserereignisse vom Juli 2021 entstandene Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden zu beseitigen und die Gebäude somit schnellstmöglich wieder bewohnbar zu machen. Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Beseitigung der Ölschäden verwendet werden. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind alle zur Beseitigung der Ölschäden notwendigen Ausgaben. Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 10.000 €. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 €. Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.
3. Antragsverfahren
Für die Anträge sind die hierfür vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat entworfenen Muster zu verwenden, die auf der Seite des Ministeriums abgerufen werden können. Personen die über keinen Internetzugang verfügen können sich auch zur Unterstützung an die Gemeinden wenden. Die Anträge können per Post, per E-Mail: ordnungsamt@lra-fo.de oder über die Gemeinden beim Landratsamt Forchheim eingereicht werden. Die Anträge müssen unterschrieben werden. Die Anträge sind bis spätestens 30. September 2021 einzureichen. Verspätet eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das Landratsamt prüft den Antrag. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erlässt sie den Förderbescheid und zahlt die Soforthilfe aus. Der Zuwendungsantrag ist zugleich Verwendungsbestätigung, ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen. Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ (Nr. 1) ist kein gesonderter Schadensnachweis zu führen; es reicht die im Antrag vorgesehene Angabe des Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden. Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ (Nr. 2) ist der Gebäudeschaden durch Öl als solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft nach Bewilligung stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine Überkompensation entstanden ist. Hierfür kann sie ergänzende Unterlagen, etwa Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsempfänger anfordern.
4. Finanzhilfeaktion (Härtefondsrichtlinie)
Der Freistaat Bayern hat aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses eine Finanzaktion gemäß der Härtefondsrichtlinie (HFR) vom 11. März 2020 festgestellt und gestartet. Die Zuschüsse können gewährt werden in Fällen existenzieller Notlagen für die Wiederbeschaffung insbesondere von Hausrat, die Instandsetzung von Gebäuden sowie die Reparatur oder Wiederbeschaffung von zur Weiterführung des Betriebs erforderlichem Betriebsvermögen, soweit die Maßnahmen notwendig und unaufschiebbar sind. Zuwendungen können nur Geschädigte erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können, und die dadurch in ihrer Existenz gefährdet sind. Von einer außergewöhnlichen Notlage ist auszugehen, wenn die Gesamtverhältnisse des Antragstellers und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die existenzbedrohenden Schäden in absehbarer Zeit durch den Einsatz eigener Mittel, durch Eigenleistungen, durch sonstige Hilfen (einschließlich steuerlicher Hilfen) oder durch Aufnahme eines Darlehens selbst zu beheben. Der Antragsteller hat dazu seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen) offenzulegen.
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