Mdl Gabi Schmidt fordert Familien auf, Leistungen aus dem Bildungspaket auch tatsächlich abzurufen

MdL Gabi Schmidt
MdL Gabi Schmidt © Abgeordnetenbüro Schmidt

Viele von uns kämpfen noch mit den Folgen der Corona-Pandemie – auch bei manchen Schülern haben die Phasen des Distanzunterrichts Spuren hinterlassen. Ein Teil von ihnen sucht nun Unterstützung bei Nachhilfelehrern, um die Lücken im Schulstoff zu schließen. Familien, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, bekommen die Lernförderung sogar vom Staat finanziert. Doch zu wenige Familien nehmen dieses Angebot auch wirklich in Anspruch, wie die Landtagsabgeordnete Gabi Schmidt (Freie Wähler, Uehlfeld) kritisiert.

„Viele rufen die Leistungen nicht ab, sondern tragen die Kosten für die Nachhilfe stattdessen selbst“, sagt Schmidt. Das müsse aber nicht sein und strapaziere das in diesen Familien ohnehin angespannte Finanzbudget unnötig. „Wir müssen dieses Förder-Angebot deshalb noch bekannter machen“, sagt die Abgeordnete, die auch stellvertretende Vorsitzende der Freie Wähler-Landtagsfraktion ist. Die entsprechenden Behörden müssten die Anspruchsberechtigten besser informieren, auch in Elternkreisen müsse sich die Möglichkeit, Leistungen aus dem Bildungspaket zu erhalten, mehr herumsprechen.

Anspruchsberechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe seien Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie selbst oder ihre Eltern beispielsweise Arbeitslosengeld II oder auch Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Lernförderung erhalten könnten auf diesem Weg Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen mangelhaft seien oder deren Versetzung bzw. Abschluss gefährdet sei. „Die Schule bestätigt in solchen Fällen, in welchen Fächern und in welchem Umfang Lernförderung erforderlich ist“, erklärt Schmidt.

Die jeweiligen Gutscheine für die Lernförderung gibt es auf Antrag. Wo dieser zu stellen sei, hänge von den Leistungen ab, die die Eltern oder das Kind beziehen: Im Fall von Arbeitslosengeld II sei das Jobcenter Ansprechpartner, ansonsten der jeweilige Landkreis oder die entsprechende Stadtverwaltung.