Aus der Gaustädter Leserpost: Einbahnregelung in der Erlichstraße unterliegt keiner lokalen politischen Willensbildung
Bamberg-Gaustadt, 12. Juni 2021
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Berichterstattung über die Einbahnregelung in der Erlichstraße und deren Freigabe für Radverkehr in beiden Richtungen erweckt einen irreführenden Eindruck: Sie obläge der lokalen politischen Willensbildung.
Tatsächlich stellt die Anordnung einer Einbahnstraße eine Verkehrsbeschränkung dar. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aber gibt unmißverständlich vor:
„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. … Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko … erheblich übersteigt.“
Ausnahmen, also zulässige Beschränkungen ohne Beachtung vorstehender Grundsätze, sind erschöpfend aufgezählt.
Die Einbahnregelung dient der Ordnung des fließenden Verkehrs. Diese wird, das belegen die Erfahrungen der vergangenen Jahre, durch Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung nicht gefährdet, und auch die Verkehrssicherheit erhöht sich. Den Radverkehr in die Einbahnregelung einzubeziehen, entbehrt daher meist jeglicher rechtlichen Grundlage (siehe auch: hamburg.adfc.de/artikel/einbahnstrassen sind freizugeben!).
Somit ist es ständige Aufgabe und Verpflichtung der zuständigen Verkehrsbehörde, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und wie Radverkehr, ein Teil des fließenden Verkehrs, entgegen der Einbahnrichtung ermöglicht werden kann. Nur, wenn es – einschließlich etwaiger Umgestaltung des Straßenraums – keine Möglichkeit gibt, dies ohne erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs umzusetzen, ist die Einbeziehung des Radverkehrs in die Einbahnregelung zu legitimieren.
Diese rechtliche Obliegenheit kann und darf, da durch Bundesverordnung vorgegeben, nicht Gegenstand örtlicher politischer Willensbildung sein. „Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im Rahmen der StVO Raum“ (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung VwV-StVO).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
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