Christlich-Soziale Bürger Coburgs beantragen Änderung der Satzung für den kommunalen Kinderbeauftragten

Antrag zur nächsten Stadtratssitzung

Änderung der Satzung für den kommunalen Kinderbeauftragten der Stadt Coburg

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

hiermit stellen wir zur nächsten Sitzung des Stadtrates folgenden Antrag:

Der Stadtrat möge beschließen:

Die Satzung für den kommunalen Kinderbeauftragten der Stadt Coburg vom 13.12.2007, geändert durch erste Änderungssatzung vom 23.03.2017 wird wie folgt geändert:

    * In § 1 werden in Satz 1 die Worte „auf Vorschlag des Jugendhilfesenats“ gestrichen. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.

    * In § 2 Abs. 1 werden nach den Worten „0 – 14 Jahren und hat“ die Worte „neben dem Kinderbüro der Stadt Coburg“ eingefügt. § 2 Abs. 4 wird         aufgehoben.

       * Abs. 6 Satz 2 wird gestrichen.

      * In § 3 Abs. 4 werden nach den Worten „hauptberuflichen Mitarbeiter“ die Worte „des Kinderbüros und“ eingefügt.

In § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt: „Ein laufender Austausch zwischen dem Kinderbeauftragten, dem Kinderbüro sowie der Stabsstelle ‚Bündnis Coburg – Die Familienstadt und Demographie‘ hat zu erfolgen.“

  * 4 wird aufgehoben.

   * In § 6 werden die Sätze 3 – 7 gestrichen.

   * Die Anlage zu § 2 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben.

Begründung:

Der Jugendhilfesenat hat in seiner Sitzung vom 10.03.2021 die Errichtung eines Kinderbüros beschlossen.

Diese Einführung einer professionellen Interessenswahrnehmung für Kinder innerhalb der Stadtverwaltung führt dazu, dass die Satzung für den kommunalen Kinderbeauftragten der Stadt Coburg zu prüfen und anzupassen ist.

Trotz der Einrichtung eines professionellen Kinderbüros sollte die ehrenamtliche unabhängige Wahrnehmung der Interessen von Kindern weiterhin durch einen Kinderbeauftragten erfolgen. Hierzu ist auch weiterhin eine Bestimmung durch Satzung erforderlich, weil der Kinderbeauftragte insbesondere dem Jugendhilfesenat angehören soll. Hierzu schafft die Satzung die entsprechende Berechtigung, es müsste andernfalls eine entsprechende Rechtsgrundlage in der Satzung für das Jugendamt geschaffen werden.

Die besondere Bedeutung der Wahrnehmung von Kinderinteressen sollte durch einen mit Satzungsstatus verankerten Kinderbeauftragten weiterhin unterstrichen werden. Diese Notwendigkeit ist in der Vergangenheit bei Einrichtung des Amtes des Kinderbeauftragten gesehen worden. Diese besondere Betonung und die Kontinuität der Arbeit für Kinder sollte durch den Fortbestand einer Satzung für den kommunalen Kinderbeauftragten unterstrichen werden.

Die einzelnen Änderungen begründen sich wie folgt:

Zu 1.:

Das bisherige aufwendige Berufungsverfahren, welches gegebenenfalls auch ergebnislos blieb, sollte vereinfacht werden. Die Letztverantwortung trägt der Stadtrat. Der übliche Geschäftsgang bietet ausreichend Grundlage, eine geeignete Person zu finden und zu berufen.

Zu 2.:

Die Änderung in Absatz 1 folgt der Organisationsänderung innerhalb der Verwaltung.

Absatz 4 zeigt Mitwirkungsmöglichkeiten auf. Diese bestehen ohnehin für einen Kinderbeauftragten. Angesichts der Unabhängigkeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sowie der eigenverantwortlichen Ausgestaltung der Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist die entsprechende Empfehlung in Absatz 4 entbehrlich. Ebenso verhält es sich mit der Partizipationsmöglichkeit in Absatz 6 Satz 2.

Zu 3.:

Die Anpassung in § 3 Abs. 4 folgt ebenfalls der neuen Organisationsstruktur.

Der vorgeschlagene Absatz 8 stellt die Vernetzung zwischen dem Kinderbeauftragten und der professionellen Struktur in der Stadtverwaltung her und sorgt für die entsprechende Koordination.

Zu 4.:

  • 4 mit aufwendigem Berufungsverfahren ist angesichts einer gewollten zukünftigen unkomplizierten Berufung nach dem üblichen Geschäftsgang des Stadtrates nicht mehr erforderlich.

Zu 5.:

Angesichts der parallelen Professionalisierung von Strukturen ist ein besonderes Budget nicht mehr erforderlich.

 

Zu 6.:

Die Aufhebung der Anlage ist Folge der Aufhebung des § 2 Abs. 4. Die Anlage ist insoweit entbehrlich.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Thomas Apfel                                                    gez. Christian Müller