Landkreis Lichtenfels: Das sind die Lockerungen und Öffnungsschritte ab Samstag, den 05. Juni

LICHTENFELS (04.06.2021). „Ich freue mich, dass im Landkreis nun stabil der Inzidenzwert von 50 unterschritten wurde. Damit können eine Reihe von Erleichterungen umgesetzt werden. Der heutige Inzidenzwert von 12,0 lässt hoffen, dass wir bald noch weitere Öffnungsschritte wagen können.

Bericht der Ministersitzung vom 04.06.2021

Wie schnell sich die Lage jedoch ändern kann, zeigte die Entwicklung in der vergangenen Woche. Deshalb bitte ich alle Landkreisbürgerinnen und -bürger besonnen mit den wiedergewonnenen Freiheiten umzugehen. Maske, Abstand und Impfung bleiben unsere besten Bausteine auf dem Weg zu der erhofften Normalität“, lautet der Appell von Landrat Christian Meißner.

Aktuelle Regelungen bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50

Der 7-Tage-Inzidenzwert unterschritt im Landkreis Lichtenfels vom 30. Mai 2021 bis 03. Juni 2021, somit an fünf aufeinander folgenden Tagen, den Wert von 50. Es gelten ab dem zweiten Tag nach vorliegender Voraussetzung, somit zum 05. Juni 2021, zum einen die Regelungen, die an eine Unterschreitung des Inzidenzwertes von 50 geknüpft sind. Zum anderen konnte das Landratsamt Lichtenfels aufgrund der stabilen 7-Tage Inzidenz unter 50 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zusätzlich auch eine Allgemeinverfügung mit weiteren Öffnungsschritten erlassen, welche ebenfalls zum 5. Juni 2021 in Kraft tritt.

Insgesamt ergeben sich daher nun folgende Neuerungen zum morgigen Samstag:

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist zulässig unter folgenden Voraussetzungen:

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Zudem hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist, als ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Wartefläche vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.

Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie wird gestattet.

Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept Gastronomie, BayMBl 2021, Nr. 311, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/311/baymbl-2021-311.pdf

Übernachtungsangebote

Zugelassen sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis in Form eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.

Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept Beherbergung, BayMBl 2021, Nr. 356, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/356/baymbl-2021-356.pdf

Tourismus

Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahnverkehr, touristischer Reisebusverkehr sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist zugelassen.

Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept Touristische Dienstleister, BayMBl 2021, Nr. 35,7 abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/357/baymbl-2021-357.pdf

bzw. das Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels, BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf

 

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen.

ÖPNV und Schulbusverkehr

Im ÖPNV gilt nach wie vor die Maskenpflicht. Details hierzu sind auf den Seiten des Bayerischen Verkehrsministeriums nachzulesen unter:

www.stmb.bayern.de/med/aktuell/archiv/2021/210118ffp2/index.php

Auch nach den Pfingstferien, ab dem 07.06.2021, sind wieder Verstärkerbusse im Einsatz.

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher wird zugelassen.

Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, das Rahmenkonzept für Kinos, BayMBl 2021, Nr. 310, abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/310/baymbl-2021-310.pdf bzw. das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen, BayMBl 2021, Nr. 353, abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/353/baymbl-2021-353.pdf

Musik

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zugelassen.

Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen

Laienmusik und Amateurtheater, BayMBl 2021, Nr. 354. abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/354/baymbl-2021-354.pdf

Hinweis: Aus Ziffer 4.1.2 und 5 des Rahmenkonzepts für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354) ergibt sich eine Testnachweispflicht.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird und für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Zudem hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Sport

Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wird zugelassen, ferner

  1. a) unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 25 Personen;
  2. b) auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung;
  3. c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.

Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept Sport, BayMBl 2021, Nr. 359, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf

Freibäder

Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung ist zugelassen.

Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels, BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf

Hinweis

Sobald der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 für den Landkreis Lichtenfels an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird, wird diese Überschreitung sowie die daran gebundenen Beschränkungen amtlich bekannt gemacht.