Stadt Coburg: Inzidenz fünf Tage in Folge unter 150 – Lockerungen für den Einzelhandel

Corona Maske Symbolbild

Mit dem heutigen Montag liegt die Inzidenz in der Stadt Coburg fünf Tage in Folge unter 150. Damit ergeben sich ab Dienstag für den Einzelhandel Lockerungen.

In Ladengeschäften, in denen bislang das Prinzip „Click and Collect“ galt, gilt nun „Click and Meet“ (Einkauf mit Termin) mit negativem Test. Dabei gelten sowohl PCR-, Schnell- als auch Selbsttests, die nicht älter als 24 Stunden sind.

Hinweis: Der Einzelhandel des täglichen Bedarfs hat weiterhin wie gewohnt geöffnet. Dazu zählen auch Buchläden sowie Gartenmärkte.

Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Coronavirus; Amtliche Bekanntmachung der Unterschreitung des Wertes 150 der 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen; Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Die Stadt Coburg gibt gemäß § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12.BayIfSMV) Folgendes bekannt:

Die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) lag am 26., 27., 28., 29. und 30.05.2021 im Stadtgebiet Coburg an fünf aufeinander folgenden Tagen unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts von 150.

Diese Bekanntmachung wirkt sich ab dem 01.06.2021 wie folgt aus:

Handels- und Dienstleistungsbetriebe – § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 und 3 der 12. BayIfSMV:

Die Öffnung von Ladengeschäften ist nur für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig („Click & Meet“); hierfür gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben.

Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn Sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Test, POC-Antigentestes oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. (§ 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 der 12. BayIfSMV)

Hinweise:

Von diesen Regelungen ausgenommen sind Ladengeschäfte, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV geöffnet haben dürfen. Die Abholung vorbestellter Waren ist nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 6 der 12. BayIfSMV zulässig.