Lockerungen im Landkreis Bamberg ab Dienstag

Symbolbild Corona

Am Sonntag, 30. Mai, hat der Landkreis Bamberg den fünften Tag in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 50 unterschritten. Deshalb treten gemäß der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (12. BayIfSMV) ab Dienstag, 1. Juni, 0 Uhr, Lockerungen in Kraft.

Gastronomie

Die Außengastronomie im Landkreis Bamberg darf unter neuen Rahmenbedingungen öffnen. Dabei gilt:
An einem Tisch ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m sind Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich Angehörige eines weiteren Hausstands zugelassen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).

Die Schließung muss spätestens um 22 Uhr erfolgen.

Ab dem 1. Juni gibt es weder Testpflicht noch eine Pflicht zur vorherigen Terminbuchung.

Weiterhin gilt: Die Innenräume von Gastronomiebetrieben jeder Art einschließlich Betriebskantinen bleiben geschlossen. Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort oder in seiner näheren Umgebung ist untersagt.

Einzelhandel und Dienstleistungen

In den geöffneten Geschäften sind unverändert ein Kunde pro 10m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche zugelassen. Es gelten weiterhin die FFP2-Maskenpflicht und der Mindestabstand von 1,5 Metern. Terminbuchungen sind ab Dienstag nicht erforderlich.

Schulen und KiTas

Bei der Kinderbetreuung ist seit 1. Juni wieder der Regelbetrieb möglich. Die Schulen befinden sich noch bis 6. Juni in den Pfingstferien.

So geht es an den Schulen nach den Pfingstferien weiter:

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 findet ab 7. Juni (also nach den Pfingstferien) findet an allen Schularten voller Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen an allen Schularten statt, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

Dabei ist für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“) auf dem gesamten Schulgelände (einschließlich Unterrichtsraum) verpflichtend.

Weiterhin gelten die Regeln des Rahmenhygieneplans für Schulen: Regelmäßiges Händewaschen, Abstandhalten, wo möglich, das Tragen einer Maske auf dem gesamten Schulgebäude auch in den Unterrichtsräumen sowie regelmäßiges Lüften. Schüler/innen ab der 5. Jahrgangsstufe müssen eine medizinischen Gesichtsmaske (sog. „OP-Maske“) tragen, die Schüler/innen der 1. bis 4. Jahrgangsstufe können sog. Alltags- oder Community-Masken im Schulgebäude nutzen, eine medizinische Gesichtsmaske wird empfohlen.

Ebenso gilt weiterhin die Testpflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts. Die Tests finden in der Regel zweimal pro Woche statt. Die Schulen im Landkreis Bamberg erhalten in dieser Woche eine Lieferung von weiteren Testkits über die Gemeinden. Der Landkreis setzt im Schulbusverkehr Verstärkerbusse ein.

Sport

Zugelassen ist kontaktfreier Sport im Innenbereich, auch in Sportstätten, mit negativem Corona-Test. Kontaktsport ist unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt. Freibäder und Fitnessstudios können mit Terminbuchung besucht werden.
Die bisherige Testpflicht entfällt.

Kontaktbeschränkungen

Erlaubt sind nach wie vor Treffen eines Haushalts mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren werden hierbei weiterhin nicht mitgezählt Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten können für Besucher öffnen – eine vorherige Terminbuchung entfällt. Der Besuch von Theater, Konzerten und Kinos ist ab 1. Juni ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Kulturveranstaltungen im Freien sind mit maximal 250 Teilnehmern möglich. Teilnehmer müssen auch hier kein negatives Testergebnis vorlegen. Es gilt Maskenpflicht.

Übernachtungen

Bei Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben müssen die Gäste weiterhin bei Anreise sowie jede weitere 48h einen negativen Corona-Test vorweisen; für Genese und Geimpfte entfällt die Pflicht.

Hygienekonzepte

Alle Öffnungen und Lockerungen sind nur mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten erlaubt. Die vom Gesetzes wegen oder in Hygienekonzepten festgelegte Maskenpflicht gilt unverändert weiter, vor allem in Ladengeschäften, Arztpraxen, bei Friseuren und Dienstleistern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, der Gastronomie und Beherbergungsbetrieben.