Lockerungen im Landkreis Lichtenfels ab 29.05.2020, 0 Uhr
„Ich freue mich, dass wir zum morgigen Samstag, 29.05.2021, 0 Uhr, Lockerungen und Öffnungsschritte für die Menschen am Obermain ermöglichen können. Eines möchte ich aber allen mit auf den Weg geben: Die 23 neuen Fälle vom 27. Mai 2021 zeigen deutlich, wie schnell die Inzidenz im Landkreis Lichtenfels wieder steigen kann. Ich appelliere daher an alle Bügerinnen und Bürger und auch Gäste und Besucher: Gehen Sie verantwortungsvoll mit den neuen Regelungen um. Unser Ziel muss es sein, auch die 50er Inzidenz-Marke zu unterschreiten. Gerade die Gastronomie und die Beherbergungsbetriebe haben lange auf diese Öffnungen gewartet. Setzen wir diese Lockerungen nicht aus Leichtsinn und aus Egoismus aufs Spiel!“, lautet der Appell von Landrat Christian Meißner.
Aktuelle Regelungen bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100
Der 7-Tage-Inzidenzwert unterschritt im Landkreis Lichtenfels vom 24. Mai 2021 bis 28. Mai 2021, somit an fünf aufeinander folgenden Tagen, den Wert von 100. Der 7-Tage-Inzidenzwert des Robert Koch-Instituts vom 23. Mai 2021 wurde gestern abend auf unter 100 korrigiert. Somit liegen die Voraussetzungen vor, Lockerungen und Öffnungsschritte bereits zum 29. Mai 2021, 0 Uhr, für den Landkreis Lichtenfels zu veranlassen.
Dies sind nachfolgend:
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Sport
Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wird unter der Voraussetzung zugelassen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen, ferner
- unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Testnachweis verfügen;
- auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis verfügen;
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis verfügen.
Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept Sport, BayMBl 2021, Nr. 359, abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf
Freizeiteinrichtungen
Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind unter freiem Himmel und nur für kontaktfreie Sportausübung und Sportausbildung erlaubt.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
Der Betreiber von zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften mit Kundenver-kehr hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich je ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
Die übrigen Ladengeschäfte können für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen. Neben den einzuhaltenden Hygienestandards darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher als ein Kunde je 40 qm der Verkaufsfläche sein. Die Kontaktdaten sind vom Betreiber zu erheben. Nicht mehr notwendig ist hier die Vorlage eines negativen Testergebnisses.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine kör-perliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter Einhaltung der Hygienestandards und vorheriger Terminreservierung zulässig. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe des § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.
Gastronomie
Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist auch zwischen 22 und 5 Uhr erlaubt.
Außengastronomie
Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird gestattet. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept Gastronomie, BayMBl 2021, Nr. 311, abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/311/baymbl-2021-311.pdf
Übernachtungsangebote
Zugelassen sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungs-gästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept Beherbergung, BayMBl 2021, Nr. 356, abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/356/baymbl-2021-356.pdf
bzw. das Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels, BayMBl 2021, Nr. 355 abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf
Tourismus
Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahnverkehr, touristischer Reisebusverkehr sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden zugelassen.
Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept Touristische Dienstleister, BayMBl 2021, Nr. 35,7 abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/357/baymbl-2021-357.pdf
bzw.
das Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels, BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf
Freibäder
Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und vorheriger Terminbuchung ist zugelassen.
Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels, BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf
Schulen
Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV findet (nach den Pfingstferien) Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Außerschulische Bildung, Musikschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Er-wachsenenbildung nach dem Bayer. Erwachsenenbildungsfördergesetz und ver-gleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird und die weiteren Hygienemaßnahmen gem. § 20 Abs. 1 der 12. BayIfSMV beachtet werden.
Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform unter Einhaltung der Hygienevorgaben des § 20 Abs. 4 Satz 1 der 12. BayIfSMV zulässig.
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayer. Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) – d) der 12. BayIfSMV öffnen.
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos
Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit Testnachweis, ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis wird zugelassen.
Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern und Konzerthäusern, BayMBl 2021, Nr. 312, abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/312/baymbl-2021-312.pdf
bzw. das Rahmenkonzept für Kinos, BayMBl 2021, Nr. 310, abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/310/baymbl-2021-310.pdf
bzw. das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen, BayMBl 2021, Nr. 353, abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/353/baymbl-2021-353.pdf
Musik
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zugelassen.
Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums, derzeit das Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen
Laienmusik und Amateurtheater, BayMBl 2021, Nr. 354. abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/354/baymbl-2021-354.pdf
Testpflicht von Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege etc.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Lichtenfels vom 15. März 2021, geändert durch Allgemeinverfügung des Landratsamtes Lichtenfels vom 31. März 2021, über die Testpflicht für Beschäftigte in Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen wird aufgehoben.
Nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
Testnachweis:
Ein Testnachweis ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.
Hinweise:
Sobald der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 für den Landkreis Lichtenfels an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird, wird diese Überschreitung und die daran gebundenen Beschränkungen amtlich bekannt gemacht.
Wird der maßgebliche Wert der 7- Tage Inzidenz von 50 für den Landkreis Lichtenfels an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gelten ab dem zweiten Tag nach vorliegen der Voraussetzung, die Regelungen, die an eine Unterschreitung des Inzidenzwertes von 50 geknüpft sind. Das Eintreten dieser Erleichterungen wird ebenfalls zu gegebener Zeit amtlich bekannt gemacht.
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