Landkreis Bayreuth: Weitere Öffnungsschritte ab dem 26.05.21

Corona Maske Symbolbild

Das gilt ab dem 26. Mai

Der Landkreis Bayreuth hat am 23.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den 7-TageInzidenzwert von 50 unterschritten. Dies wurde bereits am 23.05.2021 bekanntgegeben.

Nunmehr ist am 25.05.2021 das Einvernehmen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für weitere Öffnungsschritte nach § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV eingegangen. Das Landratsamt Bayreuth hat daraufhin am 25.05.2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, sodass die weiteren Lockerungen ab dem 26.05.2021 erfolgen können.

Aus Übersichtsgründen haben wir alle Öffnungsschritte der letzten Tage in aktueller Version zusammengestellt.

Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne vorherige Terminvereinbarung oder den Nachweis eines negativen Corona-Tests erlaubt.

Sport

Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist jeweils ohne den Nachweis eines negativen Corona-Tests Folgendes erlaubt:

  • kontaktfreier Sport sowie Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von maximal 25 Personen ohne Altersbegrenzungen der Teilnehmer
  • kontaktfreier Sport (im Innenbereich) in Gruppen von bis zu 10 Personen;
  • Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten;
  • Sportausübung auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung;
  • die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen;

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

Die Öffnung von Ladengeschäften ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV erlaubt. Die Verpflichtung für den Betreiber, die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben, entfällt. Terminvereinbarungen für einzelne Kunden für einen fest begrenzten Zeitraum entfallen. Eine Testpflicht besteht nicht.

Schulen

Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV findet Präsenzunterricht in allen Klassen der Grundschulstufe sowie im Übrigen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt.

Kultur

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher ohne vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a – c der 12. BayIfSMV öffnen. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs.1 Satz 1 der 12. BayIfSVM sind ohne Nachweis eines negativen Corona-Tests erlaubt.

Freizeiteinrichtungen

Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind ohne den Nachweis eines negativen CoronaTests zulässig. Musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen das Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sind, sind ebenfalls ohne Testnachweis zulässig.

Hinweis: Testnachweis ist ausschließlich ein negativer Nachweis

  • eines vor maximal 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests
  • eines vor maximal 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder
  • eines vor Ort vorgenommenen Selbsttests!