Weitere Lockerungen im Landkreis Wunsiedel: 7-Tages-Inzidenz unter 50
Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat an fünf Tagen in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 50 unterschritten. Aus diesem Grund gelten ab dem 21. Mai und ab dem 22. Mai folgende – leicht abweichende – Regelungen:
Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50, gültig ab dem 21.05.2021:
Private Kontakte
- erlaubt sind eigener Haushalt + ein weiterer Haushalt, max. jedoch 5 Personen
- Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte bzw. genesene Personen zählen nicht mit
- weitere Lockerungen gibt es hier erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35
Einzelhandel
- Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels möglich (ohne vorherige Terminvereinbarung, d.h. kein Click&Meet, keine Kontaktdatenerhebung)
- Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind bei vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung erlaubt (z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios)
- Bedarfsnotwendige Ladengeschäfte (z.B. Lebensmittelmärkte, Gartenmärkte, Blumenfachge-schäfte und Buchhandlungen) und Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen
Hinweis: Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht der Kund*innen, Maskenpflicht Personal (medizinische Maske), ein Kunde je 10 qm bei den ersten 800 qm, darüber hinaus ein Kunde je 20 qm)
Schulen und Kitas
- Präsenzunterricht in den Klassen der Grundschulstufe
- Präsenzunterricht an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter oder Wechselunterricht
- Kindertagesbetreuung geöffnet
Hinweis: Testung in der Schule mindestens zweimal in der Woche!
Außengastronomie ab dem 21.05.2021
- mit vorheriger Terminbuchung
- Testpflicht, wenn an einem Tisch mehrere Hausstände sitzen (Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu), die Kontaktbeschränkungen sind zu beachten
Sport ab dem 21.05.2021
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen, mit Testnachweis
- Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie mit Testnachweis
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen und mit Test
Beherbergung ab dem 21.05.2021
- Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind auch zu touristi-schen Zwecken zulässig.
- gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen im Rahmen des Übernachtungsangebots
- Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen
Voraussetzung: Test bei der Anreise, sowie jede weitere 48 Stunden
Weitere Öffnungen ab dem 21.05.2021
- Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos für Besucher*innen, Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einem Testnachweis
- Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnver-kehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen mit Test
- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles mit Test
- Öffnung von Freibädern mit Test
Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50, gültig ab dem 22.05.2021:
Außengastronomie ab dem 22.05.2021
- kein Testnachweis erforderlich
- keine vorherige Terminbuchung notwendig
Sport ab dem 22.05.2021
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstät-ten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen (ohne Testnachweis)
- Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung (ohne Testnach-weis)
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen (ohne Testnachweis)
Beherbergung
keine Änderung zu den Regelungen vom 21.05.2021
Weitere Änderungen ab dem 22.05.2021
- Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher, Durchführung von kulturellen Veranstaltungen ohne Testnachweis
- Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnver-kehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von me-dizinischen Thermen ohne Test
- Öffnung von Freibädern ohne Test, aber mit vorheriger Terminbuchung
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Zoos und Wildtierparke
- Museen, Ausstellungen, zoologische/botanische Gärten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten, Seen, Gedenkstätten geöffnet (mit FFP2-Maskenpflicht)
- Autokinos mit Schutz- und Hygienekonzept
Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung können in Präsenzform stattfinden, wenn dabei der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Beteiligten gewahrt wird.
Testnachweis:
Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest (vor Ort und unter Aufsicht – z.B. Betreiber eines Beherbergungsbetriebs) oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.
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